Hallo zusammen,
wir (kleiner Sanitärbetrieb) haben uns im Zusammenhang mit Corona letztes Jahr die USt-SV 2020 zurückerstatten lassen.
Dadurch kann sie dieses Jahr bei der Anmeldung der USt 12/2020 als auch bei der Berechnung der USt-SV 2021 nicht angerechnet werden.
Muss die SV 2020 jetzt am 10.02.2021 nachgezahlt werden (sprich die USt 12/2020 in voller Höhe) oder wie ist das gesetzlich vorgesehen?
Moin,
dies ist richtig. Wenn die Sondervorauszahlung 2020 auf € 0,00 herabgesetzt wurde, ist jetzt die Zahlung für Dezember 2020 entsprechend höher, weil keine Anrechnung mehr erfolgen kann.
Hier hilft dann ggf. nur, die Umsatzsteuer für Dezember 2020 stunden zu lassen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Gibt es eventuell schon eine Gesetzesvorlage, was mit der Sonder-Vorauszahlung für 2021 passieren soll, ob dort ebenfalls eine Stundung möglich ist?
Corona ist nicht vorbei, wir sind im Lockdown?
Die Stundung der SV 2020 war für alle möglich, wir möchten keine Einzelfallentscheidung (bzgl. USt 12/2020).
Moin,
ob Sie sich die Umsatzsteuer für Dezember 2020 oder die Sondervorauszahlung für 2021 stunden lassen (oder ggf. beide) ist letztlich egal - dies müssen Sie nach Ihrer Einschätzung beurteilen.
Das Bundesfinanzministerium hat alle Regelungen über Verordnungen und BMF-Schreiben möglichst allgemein gehalten geregelt. Letztlich bleiben aber alle Entscheidungen Einzelfallentscheidungen. Eine Übersicht der Regelungen finden Sie in der "FAQ Corona" auf der Seite des Bundesfinanzministeriums:
Die Stundungsregelungen finden Sie dort im Abschnitt III.
Eine gesonderte Regelung für die Sondervorauszahlung für 2021 wird es m.E. eher nicht geben, da dies über die Stundung schon gelöst werden kann.
In 2020 wurde über die Möglichkeit, die SVZ auf € 0,00 herabzusetzen, eine schnelle Möglichkeit geschaffen, den betroffenen Unternehmen kurzfristig eine zusätzliche Liquiditätshilfe zu beschaffen. Dies ist für 2021 nicht notwendig/möglich, da für 2021 die USt-SVZ ja noch nicht bezahlt ist.
Viele Grüße
Uwe Lutz