Hallo zusammen,
ich habe nun das erste Mal den Fall, dass im Vergleichsmonat Februar 2019 Anlagevermögen veräußert worden ist, so dass natürlich im Vergleich zu Februar 2021 ein höherer Umsatzrückgang zu verzeichnen ist als "normal". Die Förderung würde hier 100% statt 60% betragen. Gleiches Spiel im November 2019 zu 2020.
In den FAQs steht ja unter 1.3, eindeutig, dass einmalige Umsätze auch zu berücksichtigen sind, sofern keine Notverkäufe (was ja in 2019 nicht der Fall gewesen sein kann). Somit würde ich die Verkäufe eigentlich berücksichtigen wollen, störe mich aber an der Definition, dass "Umsatzrückgänge coronabedingt sein müssen". Das beißt sich doch, oder nicht? Klar ist, dass so vieles nicht wirklich durchdacht ist bei den Hilfen 😉
Wie verfahren andere hier bisher?
Nachtrag: es handelt sich um eine Fahrschule, wo ja PKW-Verkäufe "an der Tagesordnung" sind und somit nichts außergewöhnliches...
Vielen Dank für die Mithilfe!
Hallo,
ich habe einen ähnlichen Fall.
Ich habe es wie folgt begründet und gelöst:
In den FAQ Steht unter 1.2
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten.11
Die Fußnote 11 sagt:
11Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen.
Wenn ich also ein Kleinstunternehmen habe, was bei einer Fahrschule so sein könnte, und ich das Wahlrecht auf Ansatz des durchschnittlichen Monatsumsatzes wähle, sollten die Anlageverkäufe keine Rolle spielen ob diese Coronabedingt sind oder nicht.
In meinem Fall war sogar der Ansatz des Durchschnittsumsatzes besser.
Ob das der Königsweg ist, wird sich zeigen. Aber wer kann da schon bei den FAQs sagen.
Grüße AKW
Danke für den Tipp. "Inhärent" musste ich erstmal googeln *lach*
Es bleibt also weiterhin spannend bis zur Schlussabrechnung bzw. zum endgültigen Bescheid...
Schönes Wochenende wünsche ich!
Guten Tag,
uns stellt sich gerade ein ähnliches Problem.
Hat wer bereits den "Königsweg" gefunden oder sich mit der Behörde rumschlagen müssen?
Uns rauchen mittlerweile wirklich die Köpfe von den ganzen "auslegungsbedürftigen" FAQ.....
Viele Grüße
Aktuell handhaben es die Bewilligungsstellen wohl so, daß eine erneute Ausübung von Wahlrechten in Bezug auf die Umsatzgestaltung im Rahmen der Schlussabrechnung abgelehnt wird.
Als Quelle empfehle ich hier - wie immer - die hochinformative Seite der StBK SA:
Schlussabrechnung / Endabrechnung - Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (stbk-sachsen-anhalt.de)
Derart wesentliche Änderungen werden als unzulässig ausgelegt, da diese im Rahmen eines Änderungsantrages hätten geltend gemacht werden sollen: