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Überbrückungshilfe III - Ausfallkosten Veranstaltungsbranche

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letzte Antwort am 04.03.2021 15:02:10 von Schulz_
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Schulz_
Einsteiger
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Hallo liebe Mitstreiter,

 

 

Mein Fall:

 

03-12/2020: Umsatzrückgang mind. 30% jeden Monat

 

Insgesamt Ausfallkosten von 10.000,00 €, pro Monat ca. 1.000,00 € (Miete Konzerträume, Künstler, Planungskosten)

 

Novemberhilfe erhalten: 10.200,00 €

Dezemberhilfe erhalten: 22.300,00 €

 

 

Meine Frage:

 

Werden die Monate November + Dezember 2020 auf 0,00 € gekappt, so dass ich trotzdem die Ausfallkosten für die Monate 03-10/2020 in Höhe von 8.000,00 € ansetzen kann

 

oder

 

keine Ausfallkosten, weil die Novemberhilfe + Dezemberhilfe die kompletten Ausfallkosten übersteigen?

 

 

Vielen lieben Dank

andrereissig
Allwissender
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Nachricht 2 von 7
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Sobald man im Antragsportal anklickt, daß November- und Dezemberhilfe bezogen wurden, werden die entsprechenden Monate in der ÜBH3 ausgegraut und können nicht mehr erfasst werden. Eine Angabe ist also nicht möglich.

Live long and prosper!
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Schulz_
Einsteiger
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Danke für den Hinweis @andrereissig 😉 😇

 

Vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt.

Ich beziehe mich auf die Sonderregelung für Veranstaltungs- und Kulturbranche (Anhang 1 der FAQ).

 

Dass ich für die Monate 11+12/2020 keine ÜH III beantragen kann, habe ich berücksichtigt.

 

Allerdings können Ausfallkosten aus 2020 in einem beliebigen Monat 2021 bei den Fixkosten Nr. 17 eingetragen werden.

andrereissig
Allwissender
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Ach so! Sorry, ja, das habe ich mißverstanden.

 

Ja, Ihre Interpretation ist korrekt. Ausfallkosten aus dem Zeitraum 03 - 12.2020 können angesetzt werden, wenn:

 

Auszug Anhang 1, A1.4:

 

  • Es dürfen nur Monate angesetzt werden, in denen ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019 realisiert wurde oder der Umsatzrückgang betrug im gesamten beihilfefähigen Zeitraum mindestens 30 %,


Wenn Sie also Kosten, in März 2020 angefallen sind, muß auch ein Umsatzrückgang gegenüber März 2019 von 30 % stattgefunden haben, um die Kosten ansetzen zu können.

 

Die Quote sollte in der Veranstaltungsbranche aber sicher das geringste Problem darstellen.


 

 

Und weiter:

 

Die so aufsummierten anzusetzenden Kosten können dann frei auf die Monate November 2020 bis Juni 2021 verteilt werden, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021). Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen. Der allgemeine monatliche Förderhöchstbetrag ist zu beachten.
Live long and prosper!
Schulz_
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Soweit hatte ich das auch schon rausgelesen. Dankeschön 😇

 

 

Ich hab bloß trotzdem noch das eigentliche Problem für die Berechnung/Höhe der ansetzfähigen Ausfallkosten:

 

8.000,00 € (März bis Oktober, wenn November und Dezember auf 0,00 € gekappt werden)

 

oder

 

0,00 € (weil Novemberhilfe und Dezemberhilfe die gesamtem Ausfallkosten übersteigen)

andrereissig
Allwissender
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Das würde ich so deuten, daß Sie lediglich ebenfalls einen Umsatzeinbruch im Vergleich zu 2019 benötigen, da Sie die Kosten ja nach Belieben im Förderzeitraum verschieben dürfen.

 

Nur weil Sie für Nov und Dez eine umsatzabhängige Förderung erhalten haben, sehe ich die Kosten unverändert als ansetzbar an - zumal es sich hier um eine branchenspezifische Besonderheit handelt, die in der NovH oder DezH nicht vorhanden war.

 

Wenn es nicht in den FAQ steht: Annahme treffen, Annahme dokumentieren und durchziehen. Zumal das Rückzahlungsrisiko hier ja keine materielle Größe erreicht. Da würde der WP doch schon fast mit der Nichtaufgriffsgrenze winken. 😁

Live long and prosper!
Schulz_
Einsteiger
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Schön, dass Sie das ähnlich sehen 😉

 

Wie leider oft, geben die FAQ hierzu keine konkreten Aussagen.

 

Vielen lieben Dank für Ihre Einschätzung 👍

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letzte Antwort am 04.03.2021 15:02:10 von Schulz_
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