abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Überbrückungshilfe II - natürliche Person mit mehreren Einzelunternehmen

1
letzte Antwort am 21.12.2020 13:08:29 von CKarrer11
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
npo79
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 2
486 Mal angesehen

Liebe Community,

 

folgender Sachverhalt:

 

Eine natürlich Person (Unternehmer) betreibt drei Einzelunternehmen:

 

1.) ein Campingplatz mit Angestellten

2.) ein Imbiss ohne Sitzplätze mit Angestellten

3.) ein Modegeschäft mit Angestellten

 

Meines Erachtens nach kommt eine Einzelbetrachtung der Betriebe nicht infrage, es handelt sich zwar um nicht benachbarte Branchen, aber muss man die Betriebe als ein Unternehmen (Mischbetrieb) ansehen.

 

In den FAQs der BStBK heißt es dazu

 

"Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und am Stichtag 29. Februar 2020 mindestens einen Beschäftigten hat."

 

Die Rechtspersönlichkeit ist in diesem Fall der Unternehmer als natürliche Person, die einzelnen Betriebe sind de facto keine rechtlich selbstständigen Einheiten.

 

Daraus folge ich der Annahme, dass ich alle Umsätze kumulieren muss, um zu schauen ob eine Antragsberechtigung vorliegt.

 

Wenn die Antragsberechtigung vorliegt, dürfen dann auch die förderfähigen Fixkosten kumuliert werden und beantragt werden.

 

In diesem Beispiel u. a. auch die Fixkosten des Modegeschäfts, obwohl dies bisher keine Umsatzrückgänge hatte.

 

Sind meine Überlegungen richtig? Über eine Rückmeldung bzw. weitere Überlegungen würde ich mich freuen.

 

Vielen Dank.

 

 

 

 

CKarrer11
Beginner
Offline Online
Nachricht 2 von 2
422 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

wir haben ein ähnliches Problem: eine Einzelunternehmerin, die im Bereich Einzelhandel, Verkauf von Kaffee schon länger am Markt tätig ist, und seit November 2019 zusätzlich ein kleines Café betreibt. Es handelt sich um benachbarte Branchen, es handelt sich auch um einen Mischbetrieb. Das Café ist seit November 2020 geschlossen, Einzelhandel war noch geöffnet.

 

Überbrückungshilfe II: Alle Umsätze kumulativ betrachtet? Dann nicht antragsberechtigt. Oder können wir den Bereich Café herausnehmen und separiert betrachte?

 

Vielen Dank. 

0 Kudos
1
letzte Antwort am 21.12.2020 13:08:29 von CKarrer11
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage