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Überbrückungshilfe Berücksichtigung Marketing- und Werbekosten

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letzte Antwort am 17.05.2023 08:00:05 von renek
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Janine96
Beginner
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Hallo zusammen,

 

durch die (eher weniger) umfangreiche Erläuterung in den FAQ's bezüglich der Marketing- und Werbekosten lt. Pos. 15 zur Überbrückungshilfe III und III Plus bin ich nun leicht verwirrt und benötige eure Einschätzungen zu folgenden Fragen:


- Ist es korrekt, dass die gesamten Ausgaben 2019 berücksichtigt werden und kein monatsgenauer Vergleich der Jahre 2019 und 2021?
- Wie sind die Ausgaben in 2019 zu ermitteln? Wird auch hier nach den Fälligkeiten beurteilt?
- Gilt die Grenze in Höhe der Ausgaben in 2019 für die beantragte Förderung, sprich für die Monate, in denen ein Umsatzrückgang von mindestens 30% erfolgt? Oder dürfen die gesamten Ausgaben in 2021 die gesamten Ausgaben in 2019 nicht überschreiten (unabhängig vom tatsächlichen Förderbetrag)? Wie ist hierbei vorzugehen? Kann der Grenzbetrag auf einzelne Monate aufgeteilt werden?

 

Beispiel:
Werbekosten 2019 gesamt: 175.000 €

Werbekosten 2021 gesamt: 210.000 €
Werbekosten Jan 2021: 80.000 €
Werbekosten Feb 2021: 50.000 €
Werbekosten Mrz 2021: 50.000 €
Werbekosten April bis Juni 2021: je 10.000 €

 

Es sind somit nur 175.000 € in 2021 ansetzbar. Der Fördersatz im Januar und März beträgt 100 %, im Juni 60%, für die restlichen Monate 0 %.

 

Ist es möglich im Jan 80.000 €, im Feb, April und Mai je 0 € (da nicht gefördert), im Mrz 50.000 € und im Juni 10.000 € anzusetzen?


Alternativ: Wird im Jan 80.000 €, im Feb. 50.000 € (ohne Auswirkung), im Mrz 45.000 € (restl. Betrag bis zum Grenzbetrag: 80.000+50.000+45.000=175.000) und für die restlichen Monate 0 € angesetzt?

 

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.

 

LG, Janine

renek
Meister
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Nachricht 2 von 4
320 Mal angesehen

@Janine96  schrieb:

Ist es möglich im Jan 80.000 €, im Feb, April und Mai je 0 € (da nicht gefördert), im Mrz 50.000 € und im Juni 10.000 € anzusetzen?


Alternativ: Wird im Jan 80.000 €, im Feb. 50.000 € (ohne Auswirkung), im Mrz 45.000 € (restl. Betrag bis zum Grenzbetrag: 80.000+50.000+45.000=175.000) und für die restlichen Monate 0 € angesetzt?


Meines Erachtens nach nicht. Die FAQ sagt ja wann Rechnungen angesetzt werden können (Fälligkeit, Zahlung). Damit können Sie nicht einfach für eine Besserstellung des Mandanten Rechnungen zusammenziehen. Und Vergleich ist das Jahr...

 

Wir in unseren UN haben da auch ein riesen Problem, da wir Werbung haben die nicht erstattet wird, obwohl im Werbezeitraum die Schließung erfolgte. Und da sind es nicht nur 80k sondern monatlich eine stolze hohe 6-stellige Summe. Da müssen wir genauso damit leben. Und ja, dass die BR die FAQ immer wieder umgestellt hat ist einfach nur madig. 

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Janine96
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 4
264 Mal angesehen

Dann meinen Sie, dass meine erste Lösung richtig ist?

 

Ich möchte auch keine Rechnungen zusammenziehen. Es sind monatlich mehrere Tausend € nach Fälligkeit zu berücksichtigen. Die Frage ist nur, ob ich in den Monaten, in denen der Fördersatz 0% beträgt auch 0 € ansetzen kann (Rechnungen weglassen) und somit den Grenzbetrag nur für die Monate mit Fördersatz verwenden kann.

 

Ich finde es auch eine Frechheit, dass die Werbekosten, die zur Stärkung des Unternehmens sein sollen, nicht komplett gefördert werden.

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renek
Meister
Offline Online
Nachricht 4 von 4
238 Mal angesehen

Ob richtig oder falsch beurteile ich absolut nicht. Ich sage nur, dass die anderen "Lösungen" eine Besserstellung wären, die nach meiner Rechtsauffassung unter Umständen ein rechtswidriger Missbrauch darstellen könnten. 😉

 

Für die Marketingkosten sehe ich in den FAQ folgende Beschreibung:

renek_0-1684302498792.png

 

Hier steht ja nicht, dass Sie aus 2019 die einzelnen Monate miteinander vergleichen müssen. Es steht da, dass die Gesamtkosten des Jahres berücksichtigt werden müssen!

 

Wenn man also Kosten in einen Monat zieht, zB weil es dort 100% Förderung gäbe, ginge es nicht da man dann gegen die Ansatzrichtlinie verstoßen würde. Ließe man Kosten einfach weg, weil man sagt in diesen Monat gibt es eh keine Förderung, wäre das m.M.n. auch nicht in Ordnung, da man damit der Ermittlung des Höchstsatzes entgegen wirkt.

 

Was m.M.n. nicht unmöglich wäre: Monatsvergleich. Denn es heißt "der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019". Vergleicht man einzelne Monate, wäre es m.M.n. nicht falsch, da nach Adam Riese 12 Monate ein Jahr ergeben.

 

Aber wie gesagt: Ich beurteile das nicht. Das muss der StB u.U. mit der bewilligenden Stelle aushandeln...

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letzte Antwort am 17.05.2023 08:00:05 von renek
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