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Überbrückungshilfe - Aktivierung von Wirtschaftsgütern in der Bilanz

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letzte Antwort am 16.03.2022 15:29:50 von guenther
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Dom-NRW
Beginner
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Hallo Zusammen,

 

mir stellt sich eine Frage im Rahmen der Aktivierung von Anschaffungskosten im Bezug auf die Überbrückungshilfen. 

In den Hilfsanträgen wurden neben den klassischen Fixkosten für Miete, Strom etc  auch Anschaffungskosten bezuschusst z.B. für Luftfilteranlagen , Digitalisierung etc wenn die allgemeine Voraussetzung dafür erfüllt waren (Umsatzeinbruch etc).

 

Grundsätzlich sind die Corona Überbrückungshilfen als Betriebseinnahme zu erfassen und versteuern. Aber 

wie sieht es den mit dem Zuschüsse für Wirtschaftsgüter aus? (z.B. für die Luftfilteranlage oder Wirtschaftsgüter zur Umsetzung des Hygienekonzeptes). Habe ich da ein Wahlrecht und kann ich die Anschaffungskosten um den 

Zuschuss kürzen oder muss ich auch diesen Teil der Überbrückungshilfe  zwingend als Einnahme erfassen? 

 

guenther
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 2
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Gute Frage, Sie müssten mal im Kommentar o.ä. zu 

"R 6.5 Zuschüsse für Anlagegüter EstR"

 

nachlesen, ob die Überbrückungshilfe dazu zählt.

mfg Thomas Günther
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letzte Antwort am 16.03.2022 15:29:50 von guenther
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