Hallo,
ich bin gerade dabei die Anträge für die Überbrückungshilfe 3 zu stellen.
Ich habe nun folgende Konstellation bei einem Mandanten.
Dieser hat in den Monaten Januar und Februar 2021 Umsatzrückgänge von jeweils 90%.
Er wäre damit grundsätzlich für die Überbrückungshilfe 3 qualifiziert.
Allerdings bin ich in den FAQ des BMWI unter Tz. 1.2 auf den Satz gestoßen:
Liegt der Umsatz im Jahr 2020 bei mind. 100% des Umsatzes im Jahr 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen nicht Corona-bedingt sind.
Nun ist es so, dass mein Mandant tatsächlich im gesamten Jahr 2020 mehr als 100% des Umsatzes 2019 erzielt hat.
Meine Frage ist daher:
Lege ich es richtig aus, dass mein Mandant nun doch nicht antragsberechtigt ist, obwohl er im Jahr 2021 in zwei Monaten Umsatzeinbrüche von 90% hat, nur weil er im Jahr 2020 mehr Umsatz gemacht hat?
Ich verstehe den Punkt in den FAQ als Ausschlusskriterium, vor allem, weil man im Online-Antragsformular dieses ankreuzen muss.
Vielen Dank für die Antworten!
Alina Bruckelt
Ja, genau so habe ich es auch verstanden. Wenn man es schafft insgesamt im Jahr 2020 gleich gute oder bessere Umsätze zu erzielen wie im Jahr 2019, wird davon ausgegangen, dass monatliche Umsatzeinbrüche "normale Schwankungen" sind und nichts mit Corona zu tun hat. Zumindest würde ich das auch so lesen.
Ich sehe das so:
Wenn der Umsatz in 2020 geringer ist als der Umsatz in 2019 kann davon ausgegangen werden, dass ein coronabedingter Umsatzausfall vorliegt.
Sollte der Umsatz 2020 höher sein als 2019 muss geprüft werden, ob dennoch ein coronabedingter Umsatzausfall vorliegt.
Wenn zum Beispiel in 2019 der Betrieb (Nagelstudio) eröffnet wurde und in 2020 dann ein komplettes Jahr gelaufen ist und dadurch klar mehr Umsatz erzielt wurde, ergibt sich aufgrund der Schließungsverordnung für den November dennoch ein Corona-bedingter Umsatzausfall und es würde dennoch eine Antragsberechtigung vorliegen.
Zitat FAQ 1.2
Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass der Antragsteller individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe darlegen kann, die eine gleichwohl positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen.
Ganz genauso verstehe ich die FAQ auch.
Wenn Umsatz 2020 > 2019 ist, dann muss der Mdt. den Corona-Ausfall sehr gut begründen können und wir als "prüfende Dritte" sind dann in der Verpflichtung dies auf Plausibilät zu prüfen usw.
Ich denke, bei einem Lockdown lt. MPK Beschluss ist die Begründung an sich immer schon gegeben, aber bei einem nicht geschlossenen Betrieb muss da schon "mehr an Begründung" kommen...