Hallo, ich habe hier 2 Probleme
1. ich soll für eine Mitarbeiterin, die im Juli 2022 ausgeschieden ist die elektronische Arbeitsbescheinigung BEA an das Arbeitsamt übermitteln. Diese Arbeitnehmerin war 01.01.2017 bis Juli 2022 beschäftigt, vom 26.05.2020-03.07.2021 bezog sie Krankengeld, vom 04.07.2021 - Ende Bezug Krankengeld/Beginn Bezug Arbeitslosengeld - die Kündigung von ihr kam erst am 15.06.2022, daher war sie dann auch so lange hier bei uns angemeldet! Sie hat von uns also ihr letztes Gehalt im Mai 2020 bekommen, im Juli 2022 wurde ihr dann ihr Resturlaub mit einer Urlaubsabgeltung (ist ja nicht beitragspflichtig) abgerechnet. Die erste Arbeitsbescheinigung, die wir ausstellen mussten, erfolgte am 02.06.2021, damals noch mit ausgedrucktem Formular! Ich habe nun schon mehrmals versucht hier diese elektronische Übermittlung zu veranlassen, aber es passiert nichts, es kommt noch nicht einmal ein Fehlerprotokoll!? Die Arbeitsbescheinigung jetzt, also die letzten 12 Monate vor Austritt wäre eine reine Null-Meldung, da keine beitragspflichtigen Zahlungen erfolgten - kann es sein, dass es deshalb nicht funktioniert? Was kann ich hier machen, wie kann ich es übermitteln?
2. Eine zurzeit noch bei uns arbeitende Arbeitnehmerin (Minijob) ist in ihrem Hauptjob arbeitslos geworden und soll nun für ihr bei uns bestehendes Arbeitsverhältnis auch eine elektronische Arbeitsbescheinigung vorlegen..... Wie funktioniert das denn über LODAS - hier habe ich ebenfalls Probleme!?
Durch @Dirk_Jendritzki in den Bereich Personalwirtschaft verschoben, Kategorie LODAS hinzugefügt.
zu 1.) solche alten Sachen kann DATEV nicht -> da vor 2023 ist Papier erlaubt, via Programm Bescheinigungen erstellen
zu 2.) Minijob = nicht AV-pflichtig, hier ergibt Arb.bescheinigung keinen Sinn. Ich vermute vielmehr, dass hier eine Nebenverdienstbescheinigung erstellt werden soll, das kann LODAS.
Ganz lieben Dank für die schnelle Rückantwort!
Zu Punkt 1: Ja, ich habe das bereits in Papierform weitergeleitet und darauf hingewiesen, dass es vor 2023 war, jetzt kam wieder eine Aufforderung!!
Punkt 2: ich schaue mal ob ich das mit dieser Nebenbescheinigung hinbekomme.....
Hallo @DK2 ,
@DK2 schrieb:
Zu Punkt 1: Ja, ich habe das bereits in Papierform weitergeleitet und darauf hingewiesen, dass es vor 2023 war, jetzt kam wieder eine Aufforderung!!
Ich zitiere hier sehr gerne Herrn Lutz: "Da besteht offensichtlich Fortbildungsbedarf" bei der Bundesagentur für Arbeit. 😉
Diese Aufforderung können Sie beruhigt ignorieren; maximal noch einmal freundlich darauf hinweisen, dass eine Arbeitsbescheinigung bereits vorliegt; eine Rechtsgrundlage für die verpflichtende elektronische Übermittlung hingegen nicht.
VG