Hallo Frau Ecker,
Im EGVP Betrieb habe ich das mehrfach praktiziert. Den Scan habe ich signiert übermittelt. Das gab nie Rückfragen. Ggf. kann das Original nachgeschickt werden per Post. Letztlich nicht anders als bei vorab per Fax-Übermittlung.
IMHO heißt das:
(Wer kann, sollte extern signieren und die signierte eV als Nachrichtenanlage 2 = Anlage übermitteln)
Viele Grüße
Alf Zedler
Sehr geehrter Herr Kollege Kellermeier,
halten Sie es angesichts dieser Rechtsprechung des BGH
weiterhin für erforderlich, alle Anhänge zu signieren? Ich setze die elektronische Untersschrift nur auf den „Umschlag“.
Hallo Herr Kollege Gwozdz,
ich kenne die BGH-Rechtsprechung und habe sie in den letzten Jahren bei EGVP-Versand angewendet. Ich habe nur den Container signiert und nie Probleme bekommen. Nun ist beA gesetzestechnisch erst nach diesem Urteil entstanden und ich bin mir nicht sicher, ob der Gesetzgeber die Entscheidung des BGH revidieren wollte.
Von der technischen Logik her müsste es eigentlich ausreichen, wenn man nur den Container signiert. Aber im Zweifelsfalle in 2017 alles signieren. Ab 01.01.2018 - hoffentlich stimmt das Datum jetzt - entfällt ja die Signatur. Bitte noch einmal nachlesen, kein Gewähr.
Richtig. Das ERV tritt zum 01.01.2018 in Kraft. U.a. damit auch dessen Artikel 1 Nummer 2 der eine Änderung von § 130a ZPO bewirkt. Im § 130a Abs. 3 ZPO (neu) heißt es:
"Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden."
M.a.W. Der RA, der sein Postfach selbst bedient, muss nicht mehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur arbeiten.
Schönes Wochenende
Alf Zedler
Die Gesetzesformulierung "oder" ruft dazu auf, darüber nachzudenken, was der richtige/bessere Workflow ab 01.01.2017 ist:
a) Einreichung über andere Wege mit qualifizierter elektronischer Signatur
b) Einreichung über beA oder de-mail nur mit einfacher Signatur.
Signiert werden muss anscheinend doch immer. Was helfen mir dann die Varianten a) und b), wenn ich sowie so schon eine qualifizierte elektronische Signatur habe?
Hallo Community,
ich habe - nach einigen Mühen und Fehlversuchen - die Mitarbeiterkarte einer ReNo-Fachkraft jetzt auf meinen Account registriert und mich auch an der Rechtefreigabe versucht. Sobald ich da ein wenig besser "durchblicke" poste ich hier eine Bedienungsanleitung -> bisher hab ich jedenfalls nirgends anderswo eine gefunden.
und!!!!
ich habe eben MEINEN ERSTEN beA-Mahnantrag ans AG Stuttgart geschickt
im Beistand meines Sekretariats !!! Wir waren alle ZIEMLICH überrascht, wie kompliziert die Abläufe sind.
Wer sich auf gerichtliche Beitreibungen spezialisiert hat, sollte wohl besser mit dem "governikus-Justiz-Client" weiterarbeiten - der ist um Vieles einfacher zu bedienen und gefühlt um Faktor 10 schneller.
Nun bin aber gespannt, ob das AG Stgt auch mit beA klar kommt - in der Empfängerliste war´s jedenfalls drin und eine Empfangsbestätigung habe ich auch. Morgen rufen wir zur Sicherheit dort an - und um die dortige Verwirrung über dieses Neuverfahren zu komplettieren.
Hallo auch von mir,
den Forscherdrang des geschätzten Kollegen in allen Ehren, für die tägliche Praxis bitte NICHT beA benutzen, um Mahnanträge einzureichen.
Die Unterstützung des Kanzleisoftware (insb. DATEV Anwalt pro) durch automatische Adressierung und Aufbereitung sowie die Übernahme anschließend erhaltener Gerichtsnachrichten zum Manantrag (Erlass- und Zustellnachricht etc.) geht vollständig verloren.
Beste Grüße
Alf Zedler
Hallo Alf,
hallo Community,
Alf Zedler hat natürlich völlig Recht!!!
Auf keinen Fall beA "produktiv einsetzen"
-> aus den genannten Gründen
Aber ich bin halt ein "Verrückter" und muss es UNBEDINGT versucht wissen.
Wie hat unser Community-Freund hier bemerkt!! " ....... Jugend forscht...."
Auch wenn´s mit der "Jugend" (speziell bei mir) nicht mehr weit her ist, bin ich doch mit Forscherdrang ausgestattet - trotz hohen Alters.
Anonym
extern signierte Schriftsätze per beA zum Gericht senden, halte ich derzeit für das Beste bis Ende 2017.
1. Eine QES ist IMMER erforderlich
2. Signieren im beA ist umständlich und widerspricht dem Kanzlei-workflow
3. Signierte Datei (*.PDF und *.p7s) als Anlage unsigniert von Mitarbeiter ins beA hochladen lassen.
4. de-Mail kann an Stelle von beA auch benutzt werden, wenn es bereits vorhanden ist. Ansonsten lohnt m.E. der zusätzliche Aufwand (noch) nicht.
Das Gesetz verzichtet erst ab 01.01.2018 auf die QES, wenn der RA persölich angemeldet ist.
Hallo Community,
so - nun "bin ich beA" !!!!
Ist zwar alles "Computer zu Fuß" und nichts automatisch -> aber es funzt!!!
Kleiner Hinweis @all:
Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet einen Newsletter zu beA an:
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/anmeldung-newsletter/anmeldung-bea-newsletter/
Mahnbescheide per beA - alles zu Fuß, das würde bei mir den zeitlichen Rahmen total sprengen. Bei den Mahnbescheiden bleibe ich erst einmal bei der bewährten Kombination EDA-Mahnverfahren/Governikus.
Schriftsätze reiche ich per beA ein - wo erlaubt -. Antworten gingen bislang aber noch nicht ein.