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Zahlungen des Schuldners gem. § 367 BGB verbuchen im Aktenkonto

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letzte Antwort am 03.04.2024 12:36:35 von agmü
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Götterdämmerung
Einsteiger
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Hallo Miteinander,

 

ich habe in einer Zwangsvollstreckungssache gegen einen ehemaligen Mandanten eine Zahlung erhalten. Ich habe diese Zahlung erstmal zur Akte genommen als Zahlungseingang. Jetzt möchte ich die Zahlung gem § 367 BGB  umbuchen. Welche Buchungssätze muss ich hierfür vornehmen?

 

Beste Grüße

agmü
Meister
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Hallo @Götterdämmerung 

 

welchen Kontenrahmen verwenden Sie?  Da wir den SKR04 verwenden, kann ich nur auf dieser Grundlage die "richtigen Buchungskonten" nennen.

Zunächst ermittle ich aus dem Forderungskonto die jeweiligen Teilbeträge.

Zinsen werden bei uns auf ein INDIVIDUELL eingerichtetes Konto 7101 titulierte Zinsen gebucht
Mahnspesen verbuchen wir auf das ebenfalls individuelle angelegte Konto 7400 sonst. Betriebl. Erträge

 

Auslagen (Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, sowie das Honorar verbunden wir auf die von Anwalt classic verwendeten Konten). 

 

Bei der Erstellung des Honorars für die Geltendmachung des RA-Honorars fällt ggf. keine Umsatzsteuer an - mit dem Steuerbüro klären - da es sich - jedenfalls bei uns - um einen nicht umsatzsteuerbaren Innenumsatz handelt.  Wir haben daher für diese Honorare ein Konto 4691 Erl. n. Geb. ordn. n.stbr angelegt.

Nachtrag:  die Umbuchung selbst können Sie über den Link "Umbuchung erfassen" im Aktenkonto durchführen.  in der Umbuchungsmaske einfach als "eingehendes Konto" das jeweilige Buchhaltungskonto angeben (z.B. 7101 für die Zinsen)

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
Götterdämmerung
Einsteiger
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Nachricht 3 von 4
56 Mal angesehen

Hallo agmü,

 

ich dachte eher wenn ich "buchen nach 367 BGB" eingebe, wird der Zahlungseingang selbstständig aufgeteilt? Das scheint nicht so zu sein?

0 Kudos
agmü
Meister
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Nachricht 4 von 4
52 Mal angesehen

Hallo @Götterdämmerung 

 

im Forderungskonto ja - dort wird die Aufteilung "richtig" nach  § 367 BGB durchgeführt.  Nur in der Buchhaltung selbst geht das nicht. 

 

Wie soll es auch, dazu müsste in Rechnungswesen eine eigenes Forderungskonto mit Zinsberechnung, Unterscheidung zwischen Haupt-, Neben-, Zinsforderung, eingebettet sein und dann müsste noch erkennbar sein, dass es sich um ein eigenes Honorar handelt.

 

 

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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letzte Antwort am 03.04.2024 12:36:35 von agmü
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