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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in eigener Sache - ohne Privatanschrift der gesetzlichen Vertreter

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letzte Antwort am 20.08.2025 16:17:42 von SSt
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SSt
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Guten Tag Community,

 

in eigener Sache soll ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden. 

Die Kanzlei / Gläubiger wird von zwei Gesellschaftern vertreten. Der Vollstreckungsbescheid weist den Gläubiger  mit Kanzleibezeichnung mit Kanzleianschrift aus, sowie die zwei Gesellschafter (ohne Anschrift)

 

Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden mir die zwei Gesellschafter als gesetzliche Vertreter mit der Privatanschrift ausgeworfen. Diese möchte ich dem Schuldner jedoch nicht mitteilen. 

 

Muss ich zwingend die Stammdaten ändern oder gibt es eine Möglichkeit, die Angaben im PÜ individuell anzupassen? 

 

Für Tipps bedanke ich mich bereits jetzt. 

Sylvia

agmü
Experte
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Nachricht 2 von 4
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Ich habe bei uns sowohl die Privat, wie auch die Kanzleianschrift in den Stammdaten erfasst und im Standard die Geschäftsadresse (=Kanzleiadresse) aktiviert.

 

Ich bin mir nicht sicher, meine aber, dass die Hauptstraßenadresse für den PfÜB gezogen wird.  Daher sollte es ausreichend sein, diese in den Stammdaten zu deaktivieren, dann sollte nur noch die Korrespondenzadresse gezogen werden.

 

Ansonsten in den Stammdaten die Kanzleianschrift als zusätzliche Anschrift hinterlegen und nur diese als relevant vermerken.

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 4
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Guten Tag @SSt ,

 

im Maßnahmefenster selbst können Sie keine Änderungen vornehmen.

 

Wenn Sie nicht häufig in eigener Sache pfänden, können Sie im PfÜB (PDF-Dokument) selbst manuell die Adressdaten der gesetzlichen Vertreter löschen oder stattdessen die Adressdaten der Kanzlei erfassen.

 

Silvia_Kubisch_1-1755698667820.png

 

Wenn Sie häufig in eigener Sache pfänden, können Sie die Straßenadresse in die Kanzleiadresse ändern und die Privatadresse als Korrespondenzadresse erfassen. Im PfÜB wird bei gesetzlichen Vertretern immer die Straßenadresse ausgegeben. In Schreiben wird dagegen die Korrespondenzadresse verwendet.

 

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
SSt
Beginner
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Nachricht 4 von 4
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Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

 

 

Ich vollstrecke selten und bevorzuge daher die Variante 2.

Unsere Einstellungen sind so gewählt, dass das pdf nicht automatisch mit dem Reader geöffnet wird. Darum war mein pdf nicht änderbar und ich zunächst ratlos. Kaum macht man es richtig, tut sich ein Weg auf.

 

Ich danke für die Lösungshinweise.

 

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letzte Antwort am 20.08.2025 16:17:42 von SSt
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