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Kostenzinsen buchen in Datev Anwalt Pro

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letzte Antwort am 16.03.2017 13:11:33 von agmü
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berlin1
Beginner
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Wir erhalten Fremdgeldzahlungen, die u.a. Kostenzinsen enthalten. Durch die Zustimmung vieler Mandanten, können wir Fremdgelder mit unseren Gebühren verrechnen und stellen unsere Rechnungen auch oft erst nach erfolgreicher Eintreibung der Gesamtforderungen. Wie kann ich nun die Kostenzinsen in DATEV Anwalt Pro erfassen und ordnungsgemäß verbuchen? Das Problem besteht darin, dass die Kostenzinsenbeträge als Fremdgeld in den Aktenkonten verbleiben. Eine Auszahlung kann ich nicht buchen, da sich damit die Kontostände verändern würden, da es sich ja nicht um einen tatsächlichen Zahlungsfluss handelt. Die Zahlungsvorgänge werden über eine Schnittstelle an das Rechnungswesen übergeben. Da wir erst bei Zahlungseingang gegenüber dem Mandanten abrechnen, stehen uns die Kostenzinsen zu. Wie geht das?

Dankeschön.

agmü
Meister
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Hallo Fr. Dörfer,

Die Kostenzinsen lassen sich - derzeit jedenfalls - über die bestehende Programmlogik nur über Umwege buchen.  Wir in unserer Kanzlei beschreiten dabei folgenden Weg:

Der Zahlungseingang wird im Schuldnerkonto erfasst und so die Kostenzinsen ermittelt.  In das Aktenkonto verbuchen wir dann nur noch den um die Kostenzinsen gekürzten Betrag.  Den Teil der Zahlung der auf die Kostenzinsen entfällt wird auf ein gesondertes Konto (bei uns im SKR 04 auf das Konto 7101) gebucht.  Eine Übergabe des Zahlungseingangs bei der Zahlungserfassung an das Schuldnerkonto unterbleibt, da ansonsten eine Doppelerfassung vorliegt.  Damit haben Sie im Schuldnerkonto den tatsächlichen Zahlungseingang des Schuldners und im Aktenkonto "nur" die Beträge die in die bekannten Rubriken (Ausl. - Honorar - Fremdgeld) passen.

Sofern Ihnen dies zu "umständlich" oder "fehleranfällig" ist würde ich die Kostenzinsen bis zum Abschluss des Mandats auf dem Fremdgeld stehen lassen und nach der Auszahlung an den Mandanten die Kostenzinsen vom Fremdgeld auf ein gesondertes Konto buchen.  Die Buchung erfolgt dann über den Link "Umbuchung erfassen".  Diese Funktion spricht kein Bankkonto an, sondern im SKR 04 das Konto 1859.

mfg.

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
DATEV-Mitarbeiter
Renate_Nutsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Guten Tag Frau Dörfer,

ich kann mich den Ausführungen des Herrn Müller nur anschließen - mit der kleinen Einschränkung, dass ich den von ihm als weniger fehleranfälligen Weg im zweiten Absatz präferieren würde.

@ Herr Müller: Vielen lieben Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Renate Nutsch

DATEV Anwalt

agmü
Meister
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Hallo Fr. Nutsch,

der zweite Weg führt zu einem "falschen" Abrechnungsschreiben (Schriftguterstellung BC06 bzw. BC07) weil dort Umbuchungen wie Zahlungsaus- bzw. -eingänge behandelt werden).

Ansonsten jederzeit gerne wieder.

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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berlin1
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Herzlichen Danke für die Antworten bisher.

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Wenn die Zahlung zuerst im Schuldnerkonto gebucht wird, dann wird wohl nicht das bidirektionale (digitale) Buchen Zahlungsverkehr-Rechnungswesen-Aktenkonto-Schuldnerkonto genutzt. Diese Vorgehensweise - erst buchen im Schuldnerkonto - würde meinen Workflow komplett sprengen und wäre im Inkassobereich und in der Zwangsvollstreckung sehr riskant. Das bidirektionale Buchen bildet komplett den Zahlungsfluss ab. Ich gehe im übrigen wie Frau Dörfner vor und buche auch erst eingehende Gelder auf Auslagen und Gebühren, Abrechnung am Schluss. Wenn ich Frau Dörfner richtig verstehe, geht es doch eigentlich um die Frage, wem stehen bei dieser Vorgehensweise die Zinsen auf Kosten (MB/VB, festgesetzte Kosten etc.) zu. Das sollte mit dem Mandanten vereinbart werden. Wenn die Zinsen behalten werden dürfen, dann brauchen Sie einen OP (ohne UST) im Aktenkonto, Auf den können sie die im Fremdgeld liegenden Zinsen dann umbuchen.

agmü
Meister
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Die von mir geschilderte Vorgehensweise ist - höflich formuliert - suboptimal und stammt aus Phantasy-Zeiten.  Leider habe ich bisher keine besser handhabbare Lösung für derartige Sachverhalte gefunden.

Steuerliche und vertragsrechtliche Fragen wollte ich mit meiner Darstellung nicht beantworten. 

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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letzte Antwort am 16.03.2017 13:11:33 von agmü
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