Mein Mandant hat ein Kreditkartenlesegerät. Die Abrechnung wird von einem Unternehmen mit Sitz in Luxemburg erstellt. Die Rechnung weist (natürlich) keine Umsatzsteuer aus. Sie endet mit
"Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Eventuelle Steuern und Abgaben, die auf die von ... im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen anfallen oder in Zukunft anfallen können (z. B. Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer), gehen zu Lasten des Leistungsempfängers."
Also kein Hinweis auf Reverse-Charge, der meines Erachtens zwingend notwendig ist. Der Abrechner selbst antwortet nicht inhaltlich auf Mails. Eventuell sind diese Leistungen tatsächlich umsatzsteuerfrei? Wie sind sie zu buchen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
hallo Herr Mäurer,
das Fehlen eines rechtlich notwendigen Hinweises auf reverse-charge macht eine Prüfung für Ihren Mdt. ob ein reverse-charge vorliegt ja nicht obsolet.
Ggf. sind die Gebühren umsatzsteuerfrei nach §4 UStG.
Die Buchung ergibt sich dann aus dem Ergebnis der beiden o.g. Punkte.
"Ggf. sind die Gebühren umsatzsteuerfrei nach §4 UStG."
Genau. Da ich aber nicht genau weiß, in welche Rückausnahme ein Kreditkartenabrechner fällt (weil mir nicht ganz klar ist, worin seine Leistung überhaupt besteht, da die Hardwareanbindung und Kommunikation von einem anderen Unternehmen geleistet wird), bin ich da etwas zurückhaltend. Deutsche Mitbewerber, nehmen Mehrwertsteuer.
Mittlerweile hat sich der Anbieter geäußert. In Luxemburg gibt es für Kreditinstitute keine Option zur Mehrwertsteuer, die Bankdienstleistung ist somit umsatzsteuerfrei.