Liebe Community,
kann mir hier jemannd weiterhelfen, ich habe eine Frage bezüglich der kürzeren Nutzungsdauer für Computerhard- und Software. Da im Schreiben vom Bmf nie von Anschaffungsnebenkosten geschrieben wird, kann ich davon ausgehen, dass die Nutzungsdauer für die Anschaffung einer neuen Computeranlage inclusive der Einrichtungs-, Installations- und Transportkosten, die ja zu den Anschaffungskosten gehören, weiterhin nach der bisherigen Regel abgeschrieben werden muss, also nicht die bis zu 1 Jahr verkürzte Nutzungsdauer?
Danke vorab.
Hallo.
"Computerhardware und Software: Nutzungsdauer auf 1 Jahr reduziert
Bei der Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie der Betriebs- und Anwendersoftware kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). Das bedeutet, dass seit 2021 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 % abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Der Begriff Software erfasst sowohl die Betriebs- als auch die Anwendersoftware. Ausdrücklich gehören dazu auch nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung."
Steuer- und Handelsbilanz bitte beachten.
"Mit der aktuellen Ergänzung weist die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben auch darauf hin, dass die nach dem Schreiben berechtigten Wirtschaftsgüter der Computerhardware und Computersoftware grundsätzlich auch weiterhin den Regelungen des § 7 Abs. 1 EStG unterliegen. Das heißt, die dem Steuerpflichtigen mit dem BMF-Schreiben eingeräumte Möglichkeit, steuerlich eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer anzusetzen, stellt
Die Finanzverwaltung weist aber auch darauf hin, dass nicht beanstandet wird, wenn
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung das Wirtschaftsgut in voller Höhe abgeschrieben
wird (abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 4 EStG)."
https://apps.datev.de/help-center/documents/1020251