Hallo zusammen,
ich habe ein Problem und hoffe ihr könnt mir helfen:
eine GbR, ermittelt ihren Gewinn nach §4 (3) EStG. Beide Gesellschafter sind zu 50% beteiligt. Sie tätigen unterjährig Vorwegentnahmen.
Vielen Dank vorab für eure Hilfe!!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
als erstes mal den Gesellschaftsvertrag samt evtl. vorhandener Gesellschafterbeschlüsse lesen.
Hier sind meistens die anzusprechenden Kapitalkonten hinterlegt. Hier ist auch die Unterscheidung, ob ein Kapitalkonto als Eigenkapital bzw. Fremdkapital zu führen ist, zu berücksichtigen (Stichwort: Verlustzuordnung).
Bei GbR's sind öfters nur wenige Konten zu führen. Oft auch nur ein einziges variables mit Gewinn,Verlust,Einlagen und Entnahmen.
Unter Berücksichtigung von letzterem:
1. Unterjährig die Einlagen und Entnahmen auf den entsprechenden Konten für Vollhafter buchen. Auch die "Vorwegentnahmen", diese stellen letztendlich erstmal Privatentnahmen dar.
2. Den jeweiligen Vorabgewinn ermitteln, welchen die jeweiligen Gesellschafter erhalten
3. Das Jahresergebnis der EÜR (vor steuerlichen Korrekturen) auf die Gesellschafter unter Berücksichtigung des Vorabgewinns verteilen.
Tipp: nicht per Hand buchen, sondern über "Ergebnisverwendung ermitteln" verteilen.
Hallo @MiMiMi
Vielen Dank für Deine Antworten.
Im Vertrag steht nur, dass sie sich vorab entnehmen können (Vorwegentnahme) und das diese dann auf den Gewinnanteil angerechnet/mit diesem verrechnet wird.
Übersteigt die Vorwegentnahme den tatsächlichen Gewinnanteil, ist der Gesellschafter verpflichtet den zu viel entnommenen Betrag zurückzuzahlen (mit Verzinsung).
Hier stehe ich auf dem Schlauch: wenn für das lfd. Jahr ein Betrag entnommen wird und noch der Rest für das Vorjahr. Es kommt dadurch ggf. zu einer Überentnahme. Wie soll ich das abbilden?!
Also buche ich die Vorwegentnahmen normal auf #1800 00. Und wie mache ich das bei der Ergebnisverwendung? die Vorwegentnahmen über #9610 00?!
Gibt es Literatur hierzu?! Wo kann man so was nachlesen?
Danke!
Im Vertrag muss doch was zur Gewinnverteilung stehen.
Wahrscheinlich bei Ihnen dann 50:50. Wenn im Vertrag nichts zu einem Gewinnvorab steht und es keinen Gesellschafterbeschluss hierzu gibt, dann dürften Sie auch keinen buchen.
Haben Sie außerdem das Kapital der Vorjahre miteröffnet? Wenn Sie das Kapital laufend analog wie bei einer Bilanz mitführen, dann führt doch das Zusammenfallen der Entnahmen für den Gewinn der Vorjahre und des laufenden Jahres eben nicht zu einer Überentnahme. Es sei denn natürlich, der Gesellschafter entnimmt sich zu viel.
Gesonderte Einzahlungsverpflichtungen aufgrund negativer Kapitalkonten könnten Sie ebenfalls darstellen. Siehe Klick mich