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bilanz und Istversteuerung

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letzte Antwort am 30.04.2020 07:48:39 von wielgoß
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michip_
Beginner
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Ich habe eine neue Buchführung, Mandant = Bilanzierender aber mit IST-Versteuerung?

Wie ergibt sich diese Kombi?

Dachte Bilanz = automatisch SOLL-Versteuerung

EÜR = automatisch IST-Versteuerung???

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 2 von 5
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Diese Kombi ergibt sich, wenn z.B freiwillig bilanziert wird. Soll und Ist-Besteuerung bezieht sich auf das Umsatzsteuerrecht und hat nichts mit EÜR oder Bilanz zu tun. Eine Kapitalgesellschaft muss bilanzieren, kann aber trotzdem nach vereinnahmten Entgelten Umsatzsteuer abführen.

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michip_
Beginner
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Nachricht 3 von 5
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oke.

vielen Dank schon mal, welche Gründe gibt es, freiwillig zu bilanzieren?

 

Das eine KG o.ä.bilanzieren müssen, ist mir bekannt. Aber woher weiss ich dann, ob Soll oder Ist Versteuerung?

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martin65
Meister
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Nachricht 4 von 5
6312 Mal angesehen
  • Der Gesamtumsatz (berechnet nach § 19 Abs. 3 UStG) hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen oder,
  • der Unternehmer ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (also ist hiervon nach § 148 AO befreit) oder,
  • der Unternehmer führt Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.

Das sind die Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung.

 

wielgoß
Experte
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Nachricht 5 von 5
6308 Mal angesehen

Hallo michip_,

 

es gibt verschiedene Gründe, warum man freiwillig Bücher führt. Zum Teil steuerliche, manchmal geht es um eine aussagekräftige Grundlage i. Z. m. Fremdfinanzierung oder es ist eine umfassende Aussage zur Vermögenslage gewünscht.

 

Die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist aber eine Ausnahme, die beantragt werden muss (§ 20 UStG).

 

Bei jüngeren Unternehmen, wird die Wahl (Antrag) der Versteuerungsart in der Regel im Rahmen der steuerlichen Erfassung erfolgt sein. Hierüber hat das Finanzamt dann einen entsprechenden Bescheid erlassen.

 

In den übrigen Fällen, kann der Antrag auf "Ist-Versteuerung" noch später gestellt werden, aber vor formeller Bestandskraft der Jahresfestsetzung der Umsatzsteuer.

 

Der Antrag kann sich auch durch entsprechende Angaben ergeben, letztendlich muss das Finanzamt nur in der Lage sein eindeutig zu erkennen, dass die Regelungen des § 20 UStG angewendet wurden. Hierzu dürfte (!) ab VZ 2019 auch die entsprechende Angabe der Versteuerungsart in der Umsatzsteuererklärung genügen.

 

Im Zweifel würde ich den Antrag, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einfach unterjährig stellen.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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letzte Antwort am 30.04.2020 07:48:39 von wielgoß
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