Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
uns stellt sich im Augenblick die Frage ob es möglich ist bei einem Mandanten, der in der Vergangenheit regelmäßig in den zwei Bereichen HBil und StBil gebucht wurde, in einem späteren Wirtschaftsjahr (hier: ab 2019) wieder zur Einheitsbilanz zurück zu kehren.
Ist das technisch möglich unter der selben Mandanten-Nr.?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin Moin,
nach der Jahresübernahme (ohne EB-Werte in den Bereichen) können Sie in den Mandantenstammdaten -> Grunddaten Rechnungswesen -> Bereiche verwalten -> Steuerrecht -> Bereiche löschen das WJ 2019 löschen.
So haben Sie bis 2018 beide Bereiche und ab 2019 nur noch das Handelsrecht.
Beste Grüße
Stefan
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Genau das habe ich gesucht
Hallo Herr Junges,
bitte beachten Sie, dass für die Erstellung einer Einheitsbilanz nur Sachververhalte vorliegen dürfen die weder rein handelsrechtlich noch rein steuerrechtlich sind.
Das heißt: Es darf z.B. keine steuerliche Sonderabschreibung vorliegen, kein Investitionsabzugsbetrag und auch keine handelsrechtlich zu saldierende Pensionsrückstellung.
Nach Umstellung der Wertaufbereitung der Jahresabschlussauswertungen auf die Basis von Kontenzwecken. werden diese Sachverhalte zu Auffangposten führen, die eine Übermittlung der Offenlegung und der E-Bilanz verhindern sowie keine Programmverbindungen zulassen.
Deshalb empfehlen wir Ihnen genau zu prüfen ob "Abklemmen" der Bereiche möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Dietrich
Produktmanagement und Service Jahresabschluss
DATEV eG