Hallo zusammen,
ich möchte gerne bei einer Personengesellschaft das Umsatzkostenverfahren zur GuV-Ermittlung verwenden. Leider habe ich keine passende Zuordnungstabelle weder für HR/SR gefunden. Gibt es andere Möglichkeiten, vor allem in Bezug auf die E-Bilanz das UKV anzuwenden oder besteht nur die Möglichkeit das GKV zu verwenden?
Vielen Dank im voraus.
Beste Grüße
René Beste
Hallo,
für Personengesellschaften bietet DATEV zur Zeit ausschließlich Zuordnungstabellen an, bei denen die GuV nach dem Gesamtkostenverfahren gegliedert ist. Damit erfolgt im Rahmen des E-Bilanz-Assistenten eine automatische Überleitung auf die Taxonomie-Positionen. Ich werde Ihren Wunsch nach einer Gliederung nach Umsatzkostenverfahren bei Personengesellschaften aufnehmen und weitergeben.
Im Rahmen des E-Bilanz-Assistenten ist auch eine manuelle Zuordnung auf die Taxonomie-Positionen möglich. Um diese Möglichkeit mit den Auswirkungen/Aufwand zu besprechen, wenden Sie sich bitte an den Programmservice Jahresabschluss unter 0911/319-38601.
Mit freundlichen Gruß
Brigitte Eckert
Service Jahresabschluss
Sehr geehrte Frau Eckert,
sehr geehrte Damen und Herren,
auch wir haben Anfragen und Bitten von Mandanten (PersGes und auch KapGes) die Jahresabschlüsse und Berichte über eine ZOT nach UKV statt GKV zu erstellen.
Weder im Kanzlei-Rewe noch im Bericht, gibt es diese jedoch Standardmäßig zur Auswahl (soweit wir sehen). Ist hier die Einführung einer Standard-ZOT nach UKV in Arbeit oder geplant, oder muss diese durch uns als Kanzlei im Bedarfsfall grds. selbst neu erstellt werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe vorab.
Beste Grüße
StB_Berlin
Hallo @StB_Berlin,
ich hole etwas weiter aus, damit das Verständnis des ganzen Beitrags stimmig ist 🙂.
Zunächst muss unterschieden werden zwischen:
Vor dem Wirtschaftsjahr 2018 sind alle Bestände auf Basis von Zuordnungstabellen. Ab dem Wirtschaftsjahr 2018 werden die Bestände auf den neuen Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken umgestellt. Langfristig wird es die Lösung auf Basis von Zuordnungstabellen nicht mehr geben, die Bestände werden dann auf den neuen Jahresabschluss umgestellt sein.
Weitere Informationen:
Umstellungsstatus des Jahresabschlusses erkennen (Dok.-Nr. 1007274)
Umstellungskriterien für den neuen Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken (Dok.-Nr. 1005107)
Im Jahresabschluss auf Basis von Zuordnungstabellen gibt es für Kapitalgesellschaften diverse Zuordnungstabellen mit Umsatzkostenverfahren (UKV). Zum Beispiel:
Weitere Informationen: Übersicht und Unterschiede der aktuellen Standardzuordnungstabellen (Dok.-Nr. 1032306)
Für Personengesellschaften gibt es keine Standard-Zuordnungstabelle (siehe auch Beitrag von @Brigitte_Eckert vom 17.05.2021). Es wird voraussichtlich auch keine mehr geben aufgrund der aktuell laufenden Umstellung auf den neuen Jahresabschluss und der Abkündigung der Zuordnungstabellen.
Im neuen Jahresabschluss kann bei Kapitalgesellschaften das GuV Format in den Stammdaten auf Umsatzkostenverfahren (UKV) geändert werden, im Anschluss wird die GuV nach dem Umsatzkostenverfahren ausgegeben.
⚠️ NEU👍 ⚠️
GmbH & Co. KG im Umsatzkostenverfahren (UKV)
Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 steht Ihnen für GmbH & Co. KG`s die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren zur Verfügung.
Die Nutzung einer individuellen Zuordnungstabelle für das UKV bei GmbH & Co. KG`s ist nicht mehr notwendig. Sie können diese Bestände auf den neuen Jahresabschluss umstellen.
Siehe auch im Kapitel (aktuell) 1.4 im Dokument Neuerungen in Kanzlei-Rechnungswesen (Dok.-Nr. 1021842)
⚠️ NEU👍 ⚠️
Haben Sie auch andere Personengesellschaften mit UKV?
Wenn ja, dann gerne nochmal kurz posten. Dann würde ich das als Wunsch bei uns dokumentieren.
Wie zum Beispiel für die GbR, hier gibt es keine Lösung im neuen Jahresabschluss. Für solche Fälle greift die bisherige Lösung von @Brigitte_Eckert, siehe Beitrag vom 17.05.2021.
Buchungsregeln: Umsatzkostenverfahren (Bilanz) (Dok.-Nr. 0906041)
Freundliche Grüße 🙂
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Vielen Dank hierfür Herr Rudolph. Aktuell betrifft es bei uns tatsächlich vor allem die GmbH & Co. KG's.
Ihnen ein guten Rutsch ins neue Jahr.
Beste Grüße,
StB_Berlin
Hallo @StB_Berlin,
sehr gerne 😊.
Ich wünsche Ihnen (und auch den Mitlesern 😉👋) auch ein guten Rutsch ins neue Jahr 🎆.
Und auch wenn es in den letzten Jahren bei mir eher eine Floskel war, hat es bei mir in den letzten 2 Jahre doch an Bedeutung gewonnen: Ich wünsche Ihnen auch ein gesundes neues Jahr 🕺👍.
Freundliche Grüße
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag