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Vorlauf EB-Werte muss festgeschrieben sein um USt-VA zu übermitteln?

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letzte Antwort am 29.01.2016 15:18:20 von Gelöschter Nutzer
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bassdusche
Beginner
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Hallo Community,

wir wollten eben für einen Mandanten bereits die USt-VA für Januar 2016 übermitteln und haben festgestellt, dass die Übermittlung nur noch funktioniert, wenn alle Vorläufe festgeschrieben sind (Neue Regeln der GoBD). Ist ja soweit auch ok, wir wollen aber nicht unseren Vorlauf mit den vorläufigen EB-Werten festschreiben. Kann man den Vorlauf EB-Werte irgendwie kennzeichnen, so dass wir die USt-VA übermitteln können, auch ohne diesen Vorlauf festschreiben zu müssen (mit den EB-Werten OPOS funktioniert ja automatisch.

Gruß aus Hessen

Stephan Ramm

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wielgoß
Experte
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Hallo Herr Ramm,

der "normale" Buchungsstapel der EB-Werte muss ebenfalls festgeschrieben werden. Um dies zu vermeiden, würde nur die ohnehin gegebene (eigenverantwortliche) Möglichkeit der Übermittlung ohne Festschreibung in Frage kommen (Recht in der Nutzungskontrolle).

In diesem Zusammenhang folgender Tipp: In der aktuellen Version der Rechnungswesen-Programme finden Sie in verschiedenen Auswertungen, z. B. im Kontoblatt, einen Filter, der durch Generalumkehr korrigierte Buchungen ausblendet.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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eckhardt
Einsteiger
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Kann man in dem Vorlauf EB-Werte (egal ob Sachkonten oder OPOS) Buchungen erzeugen, die Einfluss auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungen haben?

Wenn nein, sollte eine Übermittlung der Voranmeldung auch ohne Festschreibung der EB-Werte erfolgen können.

Oder sehe ich hier etwas falsch?

MfG

Thorsten Eckhardt

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 5
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Hallo Herr Eckhardt,

den Stapel mit den OPOS-EB-Werten können Sie manuell nicht bearbeiten. Der Stapel mit den "normalen" EB-Werten ist aber ein ganz normaler Buchungsstapel, in dem Sie auch jede andere Buchung erfassen können.

Insoweit halte ich diese Unterscheidung in der Behandlung dieser Stapel für durchaus korrekt.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 5 von 5
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Ich halte das für ausgemachten Blödsinn.

Wir handhaben das so, dass wir uns ein Nutzungsrecht einräumen, dass wir auch ohne Festschreibung UStVA übermitteln können. Das betrifft auch das Einlesen unserer Excel-Exporte über die ASCII-Schnittstelle. Diesem Schwachsinn darf man sich einfach nicht unterwerfen. Der Verzicht auf eine Festschreibung bezieht sich ausschließlich auf

a) EB-Werte

b) selbstbuchende Mandanten, für die wir die UStVA übermitteln sollen

Wo genau liegt denn der Unterschied zwischen einer UStVA ohne Festschreibung und einer manuellen erfassten Elster-Übermittlung? Was will der Prüfer machen, wenn er sich die Logbücher anschaut? Die Buchhaltung verwerfen?

Wir dürfen einfach nicht jeden Dreck (ein härteres Wort liegt mir auf der Zunge, aber ich verzichte darauf) mitmachen.

Gruß A. Martens

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letzte Antwort am 29.01.2016 15:18:20 von Gelöschter Nutzer
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