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Verbuchung der privaten Nutzung E-Auto - Abweichung ESt, USt

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letzte Antwort am 02.12.2021 11:47:13 von Kleine-Einfraukanzlei
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Kleine-Einfraukanzlei
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Hallo zusammen,

ich hatte mich neulich auf einen alten Thread geschalten ("Buchungsweise bei priv. Kfz-Nutzung für E-Autos"), dort blieb meine Anfrage bisher erfolglos, deshalb nochmals ein neuer Anlauf für meine Frage zur Verbuchung der Privatnutzung eines E-Autos:

 

Grundsachverhalt: E-Auto (geleast) wird auch privat genutzt, aber über 50% betrieblich -> Pauschalierungsmethode für die Ermittlung der Privatnutzung möglich und gewünscht. 

 

Für die ESt gilt der gekürzte BLP (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), für die USt nicht. 

 

ich halte mich an die Buchungsvorschläge laut DokID 5301038

 

https://apps.datev.de/knowledge/professional/documents/5301038

 

Dazu folgende Frage an die Praktiker:

 

Theoretisch stimmen durch die vorgeschlagenen Buchungen für SKR04 nach Standardkonten die Summen auf #4645 (zu hoch) und auf #4639 (zu niedrig, im Soll), nicht. Im Saldo stimmt aber die Privatnutzungsbesteuerung des E-Autos.

 

Lässt man das echt auf diesen beiden Konten mit den zu hohen bzw. zu niedrigen Werten? 

 

Ich würde gerne ein Standard-Lösung anwenden, keine individuellen Konten. 

Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Ich schubse meine Anfrage nochmals nach oben und möchte nachhaken, ob nicht doch jemand hierzu eine Standard-Lösung zu bieten hat bzw. bestätigen könnte, dass man nach der vorgeschlagenen Standard-Lösung eigentlich nicht korrekte Salden hat. 

 

Wie macht das die Praxis?

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Kleine-Einfraukanzlei
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Vielleicht kann ich eine Antwort anregen, wenn ich auf ein konkretes Zahlenbeispiel eingehe und es wie im Dok.Nr. 5301038 beschrieben zu lösen versuche:

https://apps.datev.de/knowledge/professional/documents/5301038

 

BLP E-Auto 58.600,-

 

ESt-BMG 58.600,- x 25% = 14.600,- x 1% = 146,- netto (x USt = 27,74 -> wären brutto 173,74)

 

USt-BMG 58.600,- x 80% = 46.880,- x 1% = 468,80 x 19% = 89,07 (wären brutto 557,87).

 

Im Ergebnis muss sich eine Privatnutzung von 146,- netto + 89,07 USt = 235,07 ergeben. 

 

Es bilden sich Differenzen i.H.v. 384,13 bei den Bruttowerten (557,87 - 173,74) und 61,33 bei der USt (89,07 - 27,74).

 

Wenn ich nun wie vorgeschlagen buche:

 

173,74 (S): Gegenkonto 4645 / Konto 2130

384,13 (H): Gegenkonto 4639 / Konto 4645

61,33 (H): Gegenkonto 2130 / Konto 4639

 

Habe ich im Ergebnis:

 

auf Konto 2130: 173,74+61,33 = 235,07 -> das ist das Ergebnis, das ich möchte

auf Konto 3806: 27,74 + 61,33 = 89,07 -> auch dieses Ergebnis stimmt

auf Konto 4639: 384,13-61,33 = 322,80 im Soll -> dieser Saldo stimmt nicht (zu niedrig)

auf Konto 4645:  146,- + 322,80 = 468,80 im Haben -> auch dieser Saldo stimmt nicht (zu hoch)

 

Im Ergebnis würden sich die Privatnutzungskonten ausgleichen: 468,80 - 322,80 = 146,-, das ist dann die korrekte ertragsteuerliche netto Privatnutzung. 

 

(Wo) Habe ich da einen Hänger?

Machen das Praktiker echt nach dieser Methode aus Dok.Nr. 5301038 Buchungsbeispiele 2 Standardkonten? Obwohl die Salden getrennt betrachtet dann falsch ausgewiesen sind (Saldierungsverbot)?

 

Wie buchen das Kollegen/Innen?

Hat Datev dazu eine Meinung?

 

 

Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Falls es doch noch wen anders auch interessiert:

Nach Rücksprache mit DATEV könne es nicht anders gelöst werden wegen der Automatik der UStVA bzw. Jahreserklärung, hier müssen die Buchungen ja korrekt einfließen. Dass die Salden der EV-Konten nicht stimmen, hätte bisher nach DATEV-Wissen noch zu keinen Beanstandungen geführt. Es stünden halt nicht mehr freie Konten für Korrekturbuchungen zur Verfügung, so bliebe eigentlich nur die Möglichkeit, die Konten des selben Bereichs zu buchen und gegenzubuchen. 

 

Mir ist schon klar, dass der EV nach Verrechnung der Konten 4639 und 4645 stimmt; aber die falschen Salden auf den jeweiligen Konten selbst stören mich persönlich schon, und manchen "interessierten" Mandanten ist es auch schwer zu vermitteln; zumindest erzeugt es Erklärungsaufwand - den ich jetzt allerdings nach so viel "Beschäftigung" damit leicht leisten kann. 😀

 

Der DATEV-Mitarbeiter hätte noch vorgeschlagen, dass man das Konto 4639 - das ins Soll rutscht - umbenennen könne, z.B. als "Korrekturkonto zu Konto 4645". 

 

Man werde die Sache DATEV-intern nochmals diskutieren und evtl. zumindest einen Hinweis auf die Problematik im Beitrag des Buchungs-ABC´s (Dok.Nr. 5301038) anbringen. 

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letzte Antwort am 02.12.2021 11:47:13 von Kleine-Einfraukanzlei
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