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Uneinbringliche Forderung gegen Personal

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letzte Antwort am 08.09.2020 13:17:36 von ChristinaSorglos
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ChristinaSorglos
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Hallo Zusammen, 

 

wir mussten bei einem bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter das Kurzarbeitergeld korrigieren. Wir haben nicht beachtet, dass er keinen Anspruch mehr auf KUG hat, nachdem er seine Kündigung eingereicht hat. 

 

Wir haben den KUG Antrag für die Bundesagentur für Arbeit entsprechend korrigiert, möchten das Zuviel gezahlte KUG aber nicht bei unserem ehemaligen Mitarbeiter zurück fordern. Die korrigierten Unterlagen hat der Mitarbeiter natürlich dennoch zugeschickt bekommen. 

 

Wie können wir nun den offenen Korrekturbetrag verbuchen? Aktuell steht er noch offen auf dem Konto Forderungen gegen Personal. 

 

Danke & Grüße

Christina

grandfunck
Fachmann
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Moin, 

 

es gibt hier bestimmt Leute, die sich im Arbeitsrecht besser auskennen als ich, aber wenn die Abrechnung fälschlicherweise mit KUG erfolgte, müsste m. E. n. eine "normale" Lohn/Gehaltsabrechnung erfolgen und die Auszahlung als Vorschuss berücksichtigt werden. Ggf. mit weiterer Zahlung an den AN, evtl. auch mit einem Rückforderungsanspruch, ob dieser dann durchgesetzt werden dürfte, wäre arbeitsrechtlich zu prüfen (es gibt ja irgendetwas mit Fristen hierzu meine ich). 

 

In der Überschrift wird die Forderung als uneinbringlich bezeichnet, dem Text nach will der AG verzichten, hier besteht für mich etwas Unklarheit. Einfach so weg buchen (ao Aufwand oder so) halte ich nicht für den richtigen Weg, es sei denn die Uneinbringlichkeit ist offensichtlich oder nachgewiesen. Dazu bin ich aber gespannt auf andere Stellungnahmen. Wenn der Ex-AN nicht zurückzahlt, muss man nach Verjährung die Forderung ausbuchen, ob Mahnungen o. ä. erforderlich sein könnten, ist sicherlich auch von der Höhe der Forderung abhängig im Vergleich zum entstehenden Aufwand. 

 

Persönlich habe ich gute Erfahrungen damit gemacht, wenn der AG auch nach überhöhter Auszahlung an (ehemalige) AN die Abrechnungen berichtigt hat, seinerzeit haben alle AN zurückgezahlt, wobei der AG auch verzichten wollte.

 

Viel Erfolg bei der Klärung wünscht

 

WF

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bodensee
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Bin zwar auch kein Arbeitsrechtler, aber Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren sehr kurz innerhalb von 3 Monaten. 

 

Wenn ihr AG an den AN zuviel ausbezahlt hat und auf das zuviel bezahlt einseitig verzichtet ist das natürlich ein geldwerter Vorteil des AN der a) versteuert und b) verbeitragt werden muss. 

 

Sprich sie müssen die Überzahlung als vom Netto auf ein Brutto ( z.Bsp. mit einer Nettolohnart in Lodas ist das glaube ich die STammlohnart 235) hochrechnen lassen und die Überzahlung als Vorschuss abziehen, damit müsste die Auszahlung auf 0,00 kommen und sowohl die Steuer als auch die SV Beiträge sind korrekt. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
ChristinaSorglos
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Dh. ich nehme zunächst den Zuviel gezahlten Betrag des Kurzarbeitergeldes und rechne diesen als Bruttobetrag hoch, das Ergebnis dieser Abrechnung wird dann als Vorschuss verbucht? 

 

Ich probiere es mal aus... Danke schon mal!!! 🙂

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bodensee
Experte
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Exakt so muss es sein, wenn der AG freiwillig die Überzahlung übernimmt. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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grandfunck
Fachmann
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Moin, 

 

da stimme ich auch gern zu.

 

Allerdings frage ich mich, wenn der AN kein KUG erhält, müsste er dann nicht für diese Zeit ein "normales" Gehalt für die restliche Beschäftigungszeit bekommen?

 

Viel "Spaß" weiterhin wünscht

 

WF

 

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bodensee
Experte
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Nachricht 7 von 9
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Ja klar muss die Gehaltsabrechnung ohne KUG durchgeführt werden, so dann bei der korrekten Abrechnung inkl. des Abzugs der bereits ausbezahlten Beträge eine Überzahlung erfolgt und dieser der AG freiwillig als zusätzl. Leistung übernimmt kommt es zum obigen Prozedere. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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ChristinaSorglos
Einsteiger
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Perfekt, hat genauso funktioniert! Danke! 🙂

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ChristinaSorglos
Einsteiger
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Ja, genau. Ab dem Tag nach der Kündigungszustellung. 

 

Danke für die schnelle Hilfe!

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letzte Antwort am 08.09.2020 13:17:36 von ChristinaSorglos
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