Hallo zusammen,
ein Arzt hat zum Teil steuerfreie und zum anderen Teil steuerpflichtige Umsätze.
Nun erhält er von einem ausländischen Unternehmer (Bspw. Google aus Irland) eine Rechnung mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Wenn ich richtig informiert bin, muss der Arzt die Umsatzsteuer aus der Beispielrechnung abführen (zu 100%), darf aber nur den Teil der Vorsteuer abziehen, der auf seine steuerpflichtigen Umsätze entfällt. Ist das zutreffend?
Die Frage wäre, ob es einen Steuerschlüssel gibt, der 100% der abzuführenden Umsatzsteuer und zeitlich die abzugsfähige Vorsteuer aufteilt?
LG
Ja, ist so.
Der Einkauf muss voll versteuer werden. VStA gibt es u.U. in einer bestimmten Höhe.
Ich habe das mal so gelöst:
1. Buchung ganz normaler Einkauf mit 19%/19%
2. Buchung Entnahme
Problematisch ist in Ihrem Falle der teilweise Abzug der VSt.
Danke für die Lösungsvorschläge,
der Arzt in meinem Fall ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und nach vereinnahmten Entgelten. Für diese Zwecke bin ich über den Steuerschlüssel "9506" gestoßen.
Dieser bucht den die Umsatzsteuer korrekt auf "USt § 13b UStG 19%" und die Vorsteuer zu 100% auf "Aufzuteilende VSt nach §§ 13a/13b UStG 19%". Von dem Konto aus kann ich dann weitere Buchungen vornehmen.
LG