Hallo zusammen,
ein Verein vereinnahmt Mitgliedsbeiträge als Einnahme auf der Bank. Der Mandant stellt eine Excel-Aufstellung mit den Mitgliedsbeiträgen zusammen, aus denen lediglich Datum, Betrag und Summe, nicht aber der Name und die Nummer des Mitglieds hervorgehen.
Wir erhalten als Berater die Kontoauszüge der Bank und besagte Liste.
Meine Frage ist nun:
Kann ich die Summe aller Mitgliedsbeiträge á la Bank an Mitgliedsbeiträge buchen? Jeder Mitgliedsbeitrag entspricht einem einzelnen Geschäftsvorfall, jedoch bin ich nicht sicher ob es bei ähnlichen Vorfällen die Möglichkeit gibt diese zusammen zu fassen und welche Anforderung an eine Aufstellung zu stellen sind.
Weiß jemand Rat?
LG
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Hallo,
ich würde die Funktion des SEPA/DTA Imports in Rechnungswesen nutzen um die Sammellastschrift in Rechnungswesen aufzulösen. Das Zahlungsverkehrsprogramm erzeugt im Norfall eine Datei, welche Rechnungswesen verarbeiten kann um die Buchungssätze dann einzeln aufzuspalten. In der Statusleiste ist das dieses entsprechende Symbol.
Meiner Meinung nach spricht aber auch nichts durch das Verbuchen als Sammler, da die einzelnen Beträge ja nachvollziehbar als Liste und Betrag ermittelbar wären. Ich denke dass auch große Unternehmen diese Funktion konform nutzen ohne gegen die GOBDs zu verstoßen.
Jedoch wäre es wichtig, die Grundlagenaufzeichnung (Listen, DTA-Sammeldatei) gemäß den Aufbewahrungsfristen vorzuhalten.
Hallo Herr Klein,
nach den GoBD 2018 müsste die zusammengefasste Buchung zulässig sein, wenn im Grundbuch die Einzelaufzeichnung erfolgt, zeitnah dokumentiert ist und einfach nachvollziehbar ist. Grundsätzlich ist beim Sammellastschriftverfahren eine Einzelaufzeichnung ja vorhanden. Insofern dürfte die Nachvollziehbarkeit der Grundaufzeichnung gegeben sein. Der Einzelbeleg, aus dem der Rechtsgrund der Sammellastschrift für jede einzelne (Bank)Buchung ersichtlich ist muss dazu m.E. als Grundbuchaufzeichnung gesichert sein. Wenn das sichergestellt ist, muss m.E nicht jeder einzelne Bankeinzug erfasst werden. Vgl. nachfolgend 4.2.4 und RZ 42 aus dem Leitfaden der BStBK zur GoBD.