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Reisekostenerstattung

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letzte Antwort am 16.08.2016 18:53:57 von wilmad_
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wilmad_
Beginner
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Nachricht 1 von 5
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Guten Tag zusammen,

ich hoffe, dass ich hier einen erfahrenen Buchhalter finde, der mir helfen kann, den Knoten in meinem Kopf etwas zu entwirren.

Ich buche seit ein paar Wochen in einem gemeinnützigen Verein. Der angestellte Mitarbeiter hält hin und wieder Vorlesungen an ausländischen Universitäten. Er bringt dann ein "Reimbursement" Formular mit, also ein Formular zur Rückerstattung der Reisekosten, fügt seine Ausgaben (Fahrtkosten, Hotel), die übrigens auf seinen Namen lauten, an und bekommt dann kurze Zeit später den Betrag brutto erstattet. Bisher gebucht wurde diese Gutschrift auf dem Konto "Erstattung Reisekosten". Mein Problem: gilt dieses Konto nicht nur für Firmenangehörige, d.h. für Arbeitnehmer ggü Arbeitgeber? Ich bin etwas ratlos, wohin ich buchen muss. Ist es nicht vielmehr so, dass wir diese Reisekosten dem Auftraggeber, also der jeweiligen Uni in Rechnung stellen müssten? Und müsste diese Uni dann nicht im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens Umsatzsteuer abführen? Oftmals ist es so, dass ein pauschaler Betrag erstattet wird, der über die reinen Reisekosten hinausgeht, das wäre doch ein steuerpflichtiger Umsatz für uns??

Ich hoffe, jemand kann Licht in mein Dunkel bringen. Freue mich über Hinweise.

Dankeschön!

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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Schoenweiss
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 5
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Hallo Community,

hat jemand Tipps oder kann zu diesem Anliegen unterstützen?

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Schönweiß

Service Rechnungswesen (FIBU)

DATEV eG

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 3 von 5
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Also wir machen das so, dass an Kunden/Auftraggeber weiterberechnete Reisekosten als steuerpflichtigen Umsatz (Nebenleistung zur Hauptleistung) behandelt werden. Diese Erstattungen verbuchen wir als "normalen" Umsatz.

Als Anlage erhalt der Kunde eine Kopie der Belege. Bemessungsgrundlage ist natürlich der Nettobetrag. Bei Taxifahrten werden die Nettobeträge ebenfalls mit 19% versteuert, da es sich um weiterbelastete Kosten handelt und nicht um eine erbrachte Taxileistung. Das ist zwar manchmal etwas schwer dem Mandanten das beizubringen, aber es klappt.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Mandant der Leistungsempfänger für die Reisekosten ist (Hotel, Flugzeug etc.). Werden die Reisekosten dageben im Namen und im Auftrag des Kunden berechnet, dann ist der Kunde Leistungsempfänger und bei den von unserem Mandanten verauslagten Beträge handelt es sich um echte Durchlaufende Posten. Die Verbuchung ist in diesem Fall dann über ein Verrechnungskonto (z. B. 1590) zu buchen. Dieses Verfahren ist ungleich schwieriger. Einfacher ist es, die Reisekosten werden als Betriebsausgabe gebucht und die Erstattung als Umsatz. Dadurch entfällt die Kontenabstimmung und Mehr- o. Minderbelastungen sind automatisch erfolgswirksam berücksichtigt.

Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

Gruß A. Martens

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klunk_w
Erfahrener
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Da die Rechnungen auf den Mitarbeiter lauten, ist ein Vorsteuerabzug schon mal ausgeschlossen. Dieses würde ich schon mal ändern. Es sei den, dass die Rechnungen nicht sonderlich hoch sind (da ist der Aufwand die Steuer aus den Innergemeinschaftlichen Ländern wieder zu hohlen recht hoch).

Das Konto Erstattung Reisekosten, scheint mir ein selbst angelegtes Konto zu sein. Sollte es in einer Kostenklasse verbucht werden, wäre dieses jedoch falsch. Da die Erstattung eine Gegenleistung für seine Tätigkeit darstellt, müsste dieses schon als Erlös gebucht werden.

Da ihr Mitarbeiter wohl unterrichtende Tätigkeiten ausführt, ist der Ort des Umsatzes nach § 3a Abs. 3 Nr. 3  in anderen Land (wenn die Universitäten keine unternehmerisch tätigen juristischen Personen sind)

Wenn er Unterrichtende Tätigkeiten ausführt, kann das in Deutschland USt frei sein. In den anderen Ländern müsste dieses geprüft werden.

Sind die Universitäten dort Unternehmer im USt lichem Sinn, dann gehe ich auch von einem Fall von § 13b Abs. 1 aus. Da ist es allerdings nicht schädlich, wenn die Universitäten die Rechnung ausstellen. Sollten die Universitäten jedoch USt ausweißen, müssten Sie diese dann aber auch abführen. Wenn keine USt ausgewiesen wird, dann sehe ich da eigentlich kein Problem.

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wilmad_
Beginner
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Nachricht 5 von 5
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Herzlichen Dank Herr Klunk und Frau/Herr Martens,

Sie haben mir sehr geholfen! Dann gehe ich mal auf die Suche, ob mir der SKR 49 ein mögliches Erlöskonto im Zweckbetrieb bereit hält!

Danke und schönen Abend!

W. Dickel

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letzte Antwort am 16.08.2016 18:53:57 von wilmad_
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