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Prüfung der USt-ID wg. USt-QuickFix 2020

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letzte Antwort am 01.02.2020 18:17:00 von wielgoß
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RAHagena
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Hallo zusammen,

 

in der heutigen Ausgabe des DStRs findet sich ein Artikel zum neuen Nr. 4 in § 6a Abs. 1 S. 1 UStG.

"Um künftig die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu erfüllen, müssen Unternehmen ab sofort vor Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ZM zwingend folgende Fragen klären:

  • Ist die ausländische USt-IdNr. des Geschäftspartners im Zeitpunkt der Lieferung gültig?

  • Ist diese USt-IdNr. tatsächlich dem unmittelbaren Erwerber zuzurechnen?

Das Ergebnis dieser Prüfung ist in jedem Fall zu dokumentieren. Ansonsten kann in späteren Prüfungen nicht nachgewiesen werden, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung bereits bei Abgabe der Erklärungen vorlagen. Die Gesetzesänderung führt somit unausweichlich zu einem deutlich erhöhten administrativen Aufwand."

 

Da es sich um eine gesetzliche Anforderung handelt, gehe ich davon aus, dass hier in Rechnungswesen eine automatisierte Prüfung eingearbeitet wird?! 

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w_paul
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Sollte der Unternehmer nicht eher die Prüfung in Voraus machen?

RAHagena
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"Um die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu erfüllen, müssen Unternehmen ab sofort vor Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ZM zwingend folgende Fragen klären

 

Recht haben Sie, die Prüfungspflicht besteht zum Zeitpunkt der Lieferung, es wird aber fraglos genügend Mandanten geben, die die Kunden nicht (immer) dokumentiert qualifiziert prüfen, aus welchen Gründen auch immer. außerdem ist es ein nicht unerheblicher Mehraufwand, diese Prüfung des Kunden in die Buchführung aufzunehmen. Doppelt geprüft ist ja auch nicht schlimm und führt nur zu einem abweichenden Ergebnis, wenn in der Zeit zwischen Lieferung und Buchung des Belegs etwas mit der Nummer passiert ist. Dann wird es eine entsprechende Meldung geben und der Beleg des Mandanten muss mit aufgenommen werden.

Ansonsten würde ich aber doch zumindest bei Nutzung Opos erwarten, dass hier anlassbezogen eine automatisierte und dokumentierte Prüfung im Hintergrund stattfindet... 

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einmalnoch
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Eine Automatik würde noch nicht einmal selbstbuchenden mandanten helfen. Wird die Rechnung gebucht und dann die Prüfung automatisch ausgelöst ist die Lieferung bereits erfolgt.

 

Es hilft tsatsächlich nur eine Abfrage direkt vor Übergabe an den Frachtführer über die Webseite des Bundeszentralamtes mit der Option "qualifiziert" und Bestätigung per Post. Im Zweifel hat der Mandant nämlich nichts in Händen.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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einmalnoch
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Ja, eine Prüfung bei Bestellung, eine Zweite bei Lieferung.

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wielgoß
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Hallo Herr Hagena,

 

die für die "sichere" Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Zusammenfassende Meldung unterstützt die gesammelte und bei Bedarf qualifizierte Abfrage der UStID der in der ZM enthaltenen Werte.

 

Daneben kann ja jeder Geschäftspartner auch direkt in den Personenkontostammdaten geprüft werden.

 

Interessant werden natürlich die Fälle, in denen die Finanzverwaltung den tatsächlichen Abfragezeitpunkt der UStID für die Steuerbefreiung bei (vor) Lieferung aufgreifen wird...aber diese Möglichkeit bestand ja bisher auch schon...

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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RAHagena
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die Prüfung muss vor Übermittlung von VA und ZM erfolgen, insofern wäre die Dokumentatiospflicht hier einfach zu erfüllen.

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wielgoß
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Hallo Herr Hagena,

 

die Ergebnisse der UStID-Prüfung werden im DATEV-Rechnungswesen-Programm dokumentiert und - wenn sich da aufgrund der Datenmengen nichts geändert hat - lässt sich auch beim Bundeszentralamt für Steuern nachvollziehen.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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RAHagena
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War lt. dem Artikel bislang anders:

Allein das Fehlen oder die Ungültigkeit einer USt-IdNr. führte jedoch nicht in allen Fällen zu einer Versagung der Steuerbefreiung. Nach der Rechtsprechung des EuGH kam der USt-IdNr. nämlich bislang – seit der VStR-Entscheidung7 aus dem Jahr 2012 – nur eine formelle Bedeutung zu:

„Auch wenn die USt-IdNr. folglich dem Nachweis des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen dient und die Kontrolle innergemeinschaftlicher Umsätze erleichtert, handelt es sich doch nur um ein formelles Erfordernis, das den Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind.“

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einmalnoch
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"...im Zeitpunkt der Lieferung..."

 

Ist zu übersetzen mit "die Prüfung erfolgt am Tag der Lieferung".

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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RAHagena
Meister
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Da läuft eine erweiterte Prüfung??

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RAHagena
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Mir geht es darum, rechtmäßige VA und ZM zu übermitteln und dies zu dokumentieren ohne dass hier der Prüfaufwand massiv erhöht wird. Die Prüfung hat vor der Übermittlung stattzufinden, mehrere Prüfungen sollten kein Problem darstellen. Also statt die Prüfung des Mandanten mühsam ins System zu bekommen, würde ich mir eine automatisierte Prüfung über die angebotene Schnittstelle wünschen. 

 

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wielgoß
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Hallo Herr Hagena,

 

ja, eine qualifizierte Prüfung gibt es schon seit einigen Jahren im Rechnungswesen-Programm.

 

Ziemlich frisch hat DATEV hier

 

Qualifizierte Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durchführen

 

auch die verschiedenen Prüfmöglichkeiten zusammengestellt.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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einmalnoch
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Der Gesetzgeber hat die schon in A 6a.1 Abs. 12 UStAE vorhandene Vorschrift das eine gültige UST ID im Zeitpunkt der Lieferung vorliegen muss in das Gesetz verschoben. Damit wurde die erwähnt Rechtsprechung des EuGH ausgehebelt. Vorhandensein und Gültigkeit kann also nur am Tag der Lieferung geprüft werden. Bei späterer Prüfung kann sich durchaus eine gültige USt ID ergeben.

Diese Daten werden bei Prüfungen durchaus abgefragt und mittels IDEA auch verprobt.

 

Die Möglichkeiten, die DATEV zur Abfrage der USt ID bietet sind durchaus nicht zu verachten, sie sind nur beim Berater oder selbstbuchenden Mandanten angelegt und damit meist in der Vergangenheit.

 

Es wird eigentlich ein Tool zur sofortigen Prüfung "vor Ort" benötigt.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
wielgoß
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Hallo einmalnoch,

 

sehe ich auch so - und die sorgfältige und ordentliche Kauffrau oder der sorgfältige und ordentliche Kaufmann hat die Unternehmereigenschaft halt im Zeitpunkt der Lieferung zu prüfen.

 

Viele vorgelagerte Systeme bieten solche Prüfungen ja ebenfalls an oder der Lieferer muss den Interauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern aufsuchen.

 

Der mit DATEV-Rechnungswesen selbstbuchende Mandant kann die Abfrage mit seinem DATEV-Programm vor/bei Lieferung durchführen.

 

Die gesammelte und nachträgliche Prüfung im DATEV-Rechnungswesen-Programm sehe ich hier nur in einer Qualitätssicherungsmaßnahme bei der Deklaratorik.

 

Viele Grüße

 

Christian Wielgoß

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letzte Antwort am 01.02.2020 18:17:00 von wielgoß
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