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Pflegedienst Kostenstellenrechnung DATEV Vorlage

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letzte Antwort am 17.01.2024 11:21:25 von dtx
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Tolo84
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Moin zusammen,

 

wir buchen einen Pflegedienst mit SKR 45 und der DATEV Kostenstellenrechnungsvorlage. 

 

Die Kostenstellenrechnungsvorlage fragt lediglich alle Erlöskonten und Lohnkonten ab, keine weiteren Aufwendungen. Dadurch kommt es logischerweise zu einer Diskrepanz zwischen BWA Ergebnis und Chefübersicht Ergebnis. 

 

Ich frage mich nun, ob für interne Prüfungen bei Pflegediensten diese Kostauswertung ausreicht, oder ob jm. Erfahrung damit hat und berichten kann, dass evtl. das BWA Ergebnis unbedingt mit der Kost-Rechchnung übereinstimmen muss.

 

Die DATEV Vorlage beinhaltet 28 Kostenstellenträger die allesamt aus meiner Sicht lediglich Erlösen und Löhnen direkt zugeordnet werden können.


Leider erhielt ich hier auch keinee Info auf den "Nicht Live Seminaren" die ich gebucht hatte.

 

Vielen Dank.

 

MfG TL  

dtx
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 4
413 Mal angesehen

@Tolo84  schrieb:

Moin zusammen,

 

wir buchen einen Pflegedienst mit SKR 45 und der DATEV Kostenstellenrechnungsvorlage. 

 

Die Kostenstellenrechnungsvorlage fragt lediglich alle Erlöskonten und Lohnkonten ab, keine weiteren Aufwendungen.

Bevor man sich an die Buchhaltung eines Pflegebetriebs setzt, muß man sich erst einmal anschauen, welche Leistungen erbracht werden (ambulant, teil-, vollstationär oder Kombinationen davon, Küche, Wäscherei und Cafeteria im Heim, Essen auf Rädern und dergleichen mehr).

Unabhängig davon ist Pflege natürlich immer sehr personalintensiv, die Lohnkosten werden also eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn da eine große Immobilie oder ein Fuhrpark zu finanzieren und zu erhalten wäre.

 

Es ist also schwer möglich, die Verhältnisse zu pauschalieren. Auch Seminare, bei denen der Dozent in der Kürze der Zeit seinem Stoff abhandeln muß und dann noch zwischen Ende des Vortrags und letztem Zug etliche Fragen unter vier Augen beantworten soll, bieten nicht den Rahmen, einer Zahl der Teilnehmer die Mandatsbetriebe zu analysieren. 

 

Ich frage mich nun, ob für interne Prüfungen bei Pflegediensten diese Kostauswertung ausreicht, oder ob jm. Erfahrung damit hat und berichten kann, dass evtl. das BWA Ergebnis unbedingt mit der Kost-Rechnung übereinstimmen muss.

Die PBV schreibt zwar eine KLR vor, aber doch nicht als Selbstzweck. Bei einem Betrieb, der keine unterscheidbaren Bereiche aufweist, wie die vielen rein ambulanten Dienste ohne weitere Filialen, wäre sie überflüssig. Es kann auch Fälle geben, bei denen schon die Feingliedrigkeit des SKR45 ausreicht, um die Kosten nahezu vollständig zuordnen zu können. Braucht dann noch eine komplette KLR, wer die restlichen Gemeinkosten ohnehin nur nach fixen Schlüsseln verteilen wollte oder könnte?

 

Wer tatsächlich eine KLR braucht, kommt nicht umhin, Vorlagen, welcher Art und Quelle auch immer, mehr oder weniger umfänglich zu modifizieren.

Man muß sich einfach die Frage stellen, wer die Pflegesatzverhandlungen führt und wo das Zahlenwerk dafür herkommen soll. Es werden auch mal statistische Anfragen, bspw. nach der Höhe vereinnahmter Umlagen, gestellt. Und letztlich muß die Buchführung die Bedürfnisse der Unternehmensleitung befriedigen. 

 

 

Tolo84
Beginner
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396 Mal angesehen

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

 

Tatsächlich handelt es sich um einen reinen mobilen Pflegedienst ohne Wäscherei, ohne Küche, ohne Essen etc.

Die Erlöse werden bereits gut von der AS Abrechnungsstelle gegliedert. 

 

Sie schrieben ferner: "Bei einem Betrieb, der keine unterscheidbaren Bereiche aufweist, wie die vielen rein ambulanten Dienste ohne weitere Filialen, wäre sie überflüssig." 

Das würde hier bei uns zutreffen, dann bräuchte man also keine KLR.

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dtx
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 4
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@Tolo84  schrieb:

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

 

Sie schrieben ferner: "Bei einem Betrieb, der keine unterscheidbaren Bereiche aufweist, wie die vielen rein ambulanten Dienste ohne weitere Filialen, wäre sie überflüssig." 

Das würde hier bei uns zutreffen, dann bräuchte man also keine KLR.


Richtig. Eine KLR, die keine andere Aussagen treffen kann als die BWA, weil es nur eine einzige Kostenstelle gibt, ist Blödsinn.

 

Sie müssen das Thema aber im Auge behalten. Der Inhaber könnte Dienste aufkaufen, die woanders altershalber abgegeben werden - dafür gibt es spezialisierte Makler und Börsen. Oder auf die Idee kommen, eine Tagespflege einzurichten, sobald sich eine größere Immobilie anbietet. Die würde zwar keinen Gewinn abwerfen, aber die Attraktivität des Dienstes für die Patienten enorm steigern. Und dann brauchen Sie sofort eine KLR.

 

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letzte Antwort am 17.01.2024 11:21:25 von dtx
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