Hallo,
im alten Jahresabschluss wurde das Konto (SKR03) #890 Verbindlichkeiten über pers.haftenden Gesellschaften unter "Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern" ausgewiesen. Im neunen Jahresabschluss ist diese Position in die "sonstigen Verbindlichkeiten" gerutscht. Der Kontozweck ist richtig zugeordnet bzw. wurde nicht geändert. Gleiches gilt für das Konto #920. Warum ist das so und wie bekomme ich das korrekt hin ?
MfG
Andreas Brockmann-Quelle
Stammdaten Jahresabschluss:
Vielen Dank. Das habe ich übersehen.
Sofern ich aber den direkten Ausweis der Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter wähle, sagt mir Datev,
das bei Kleinstgesellschaften dieser Ausweis bei der Veröffentlichung erst ab der Größenklasse "Mittel" möglich ist.
Woraus ergibt sich denn das ? In 264c HGB bzw. 42 GmbHG steht dies nicht so drin. Unter den größenabhängigen Erleichterungen habe ich auch nichts gefunden.
Hallo @abq ,
das ergibt sich aus § 266 HGB📖. Kleine und Kleinstgesellschaften brauchen nur die Posten mit Buchstaben bzw. römischen Zahlen aufzustellen.
Der eigene Posten unter den Verbindlichkeiten würde bei den zwei Gliederungstiefen als arabische Zahl ausgewiesen werden, allerdings durch die Erleichterung wieder entfallen. Deswegen werden die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bei diesen 2 Gliederungstiefen als davon-Posten dargestellt.
§ 266 HGB
(1)[...] Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.[...]
(3) PassivseiteA. Eigenkapital:I. Gezeichnetes Kapital;II. Kapitalrücklage;III. Gewinnrücklagen:1. gesetzliche Rücklage;[...]C. Verbindlichkeiten:1. Anleihen
davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
[...]
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Hallo Herr Rudolph,
danke für Ihre Antwort. Das leuchtet mir ein. Ich hatte dies nicht mehr im Blick, da ja seinerzeit durch die Zuordnungstabellen entsprechend verkürzt hinterlegt wurde. Für unsere Mandanten haben wir trotzdem eine Handelsbilanz (HGB erweitert) ungekürzt mit dem Ausweis der Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern als Einzelposten erstellt. Dies möchten wir so beibehalten und wie ich in der vorherigen Antwort kann ich dies in den Ausweiswahlrechten entsprechend verwalten. Wenn ich es richtig sehe, dann muss ich dafür wie folgt vorgehen:
oder alternativ die Größenklassen jedes mal Wechsel, denn, wenn in der Größenklasse "Mittel" gesetzt ist, kann ich beim Punkt Offenlegung nur "Mittel" bzw. größer auswählen.
Mal ganz platt gefragt: Was soll dieser Unsinn ? Das hat vorher immer gut funktioniert. Wozu kann ich dann in den Bereichen Handels-/Steuerbilanz bzw. "nicht festgelegt" die Gliederungstiefe beeinflussen, aber die Ausweiswahlrechte nicht entsprechend vornehmen ? Dazu ist im Kontenzweck die Zuordnung für das Konto #890 bzw. #920 ganz klar auf Einzelpostenausweis zugeordnet und nicht unter Sonstige Verbindlichkeiten mit davon Vermerken.
Aber vielleicht übersehe ich ja auch etwas und Sie können mich dahingehend aufklären ?
MfG
ABQ
Hallo Herr Rudolph,
können Sie mir hier noch einmal antworten ?
Hallo @abq,
ja, ich habe Ihren Beitrag auf Wiedervorlage. Leider war ich die letzten Tage aufgrund eines positiven privaten Ereignisses nicht im Haus 😉.
Ganz ehrlich, ich hab selbst noch eine Frage die ich vor einer Antwort gerne klären möchte. Ich denke es ist ja nicht eilig. Aber versprochen, Sie erhalten eine Antwort 🤝.
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Hallo @abq,
danke für Ihre Geduld ⌛.
Wie schon erwähnt, ist der eigene Posten für Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bei kleinen und Kleinst-Gesellschaften nicht möglich.
Das ergibt sich einmal aus dem Zusammenspiel zwischen § 42 Abs. 3 GmbHG und § 266 Abs. 1 S. 3 bzw. S. 4 HGB. Ebenso zum Zug kommt auch § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB! Dieser legt fest, dass der aufgestellte bzw. gebilligte Jahresabschluss offenzulegen ist. Im neuen Jahresabschluss wird dieser rechtlichen Vorgabe Rechnung getragen.
[Eine mögliche Alternative wäre, die erweiterte Bilanzgliederung offenzulegen – was aber bei kleinen und Kleinst-Gesellschaften verständlicherweise nicht gewünscht sein wird.]
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Hallo Herr Rudolph,
erstmal vielen Dank für Ihre Antwort und - wenn ich es richtig deute - herzlichen Glückwunsch !
Zum "Ernst des Lebens":
Es geht hier nicht um die Offenlegung bzw. Hinterlegung. Dort ist ja eine kleine Gesellschaft eingetragen. Es geht darum, dass mir Datev nun "vorschreibt", es ist ja eine kleine Gesellschaft, also gibt es keinen direkten Ausweis (nicht bei der Offenlegung). Das kann ja so nicht sein. Und nochmal: Das ging vorher doch auch und kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Kollegen hier sind schon am Fluchen, weil sie entweder den Mandanten nun eine Bilanz mit einem anderen Ausweis, als im Vorjahr geben müssten oder diese umständliche Eingabe, wie ich ja schon beschrieben habe, durchlaufen müssen. Dazu: Was nützt mir dann die Gliederungstiefe "Groß (erweiterte Gliederung)" wenn Datev es dann doch anders macht ? Datev hat nicht darüber zu entscheiden, welche Gliederungstiefe wir unseren Mandanten "geben".
Viele Grüße
ABQ
Hallo @abq,
zum Glückwunsch: Vielen Dank!
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag