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Ladestation / Wallbox für überwiegend betriebliches E-Auto eines Einzelunternehmens

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letzte Antwort am 27.10.2021 22:05:24 von dtx
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Kleine-Einfraukanzlei
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Hallo zusammen, 

 

Es dürfte ja kein Einzelfall sein, bei mir allerdings der erste dieser Art, deshalb würde ich mich über den Rat erfahrener Kollegen/Innen freuen:

 

Einzel-Unternehmer least E-Auto (keine Zurechnung beim EU), betriebliche Nutzung > 50% (wird gerade mittels km-Auflistung über die ersten drei Monate = repräsentativer Zeitraum nachgewiesen) -> Privatanteil nach 1%-Regelung (bzw. 0,25%; USt 1% vom ungekürzten BLP nach pauschalem Abschlag für nicht mit VorSt belastete Kosten von 20%).

 

Der Firmensitz (nur ein häusliches AZ) ist im Privathaus, an dem jetzt auch eine Ladestation (für 3.000,-) aufgebaut wurde. UND auf dem (Privat)Haus ist eine PVA – mit der nun auch Strom für das E-Auto erzeugt wird (eigener Zähler).

 

Die Ladestation ist kein bewegliches WG, sondern ein selbständiger Gebäudebestandteil.

 

Nehme ich jetzt an, dass die Wallbox nur für den Strom für das (mehr als 50% betrieblich genutzte) E-Auto verwendet wird – würde ich die dann als BV des EU bilanzieren und (auf 10 Jahre) abschreiben?

 

Bei der USt: Volle Zuordnung zum Unternehmensvermögen mit der Folge des vollen VorSt-Abzugs, aber dann auch Eigenverbrauchs-Korrektur (Berechnungsmodalitäten müssten noch herausgearbeitet werden)? Oder einfacher nur teilweisen VorSt-Abzug (Zuordnungswahlrecht Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UStAE) entsprechend der Nutzungsverhältnisse nach den ersten drei Monaten (dann auch erst VorSt geltend machen)?

 

Und wie ermittle ich den privaten Nutzungsanteil (zumindest für die ESt) der Wallbox durch das Laden des Autos, das ja auch privat genutzt wird? Bei Arbeitnehmern wäre das Zurverfügungstellen von Strom für ein auch privat genutztes Firmenauto steuerfrei. Das lässt sich meines Erachtens nach nicht „einfach“ auf einen EU übertragen, leider, oder?

 

Oder kann (bzw. muss) ich sagen, dass die Ladestation ertragsteuerliches Privatvermögen bleibt (obwohl betriebliche Nutzung > 50%, komm ich da raus? Selbständiger Gebäudebestandteil?), d.h. ich buche sie nicht ins BV des EU ein; sondern ich ermittle die anteiligen Ladekosten für das betriebliche E-Auto – leider nicht einfach über die Rechnung des Stromanbieters, denn es fließt „sauberer“ Strom vom Dach (PV-Anlage) ins Auto, als anteilige AfA zzgl. dem quasi nicht eingespeisten Strom?

 

In meinem Fall kommt noch erschwerend hinzu, dass die PV-Anlage in eine Sonnen-Cloud einspeist – das macht da ganze noch weniger transparent. UND dass die Hälfte des Hauses eine vom EU vermietete FeWo ist (ich vermute fast, die Wallbox wird auch Feriengästen zum Laden zur Verfügung gestellt; wahrscheinlich also kostenloser Service). Ich sehe gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht… und wäre heilfroh, wenn mir Kollegen zumindest mal Ihre Ansätze zur Behandlung der Kosten einer Wallbox / Ladestation, die EU für ein überwiegend betrieblich genutztes E-Auto nutzen, aufzeigen würden.

 

DANKESCHÖN im Vorhinein.

dtx
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Auch Haufe meint, der geschilderte Fall sei nicht ganz trivial. Die fänden bei der Ferienwohnung noch ein weiteres Haar in der Suppe.

 

Da das Geschäftsmodell des Mandanten nicht "Elektrotankstelle" heißt, stellt die Wallbox - zu Ende gedacht - nur eine Steckdose dar, nur nicht für einen Staubsauger, sondern für das Auto. Sie wäre dann entweder Bestandteil der PV-Anlage oder der Elektroinstallation des Hauses.

 

https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/praxis-tipp-e-ladestationen-richtig-bilanzieren_186_546990.html

 

 

 

 

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Kleine-Einfraukanzlei
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Vielen Dank für die schnelle Reaktion!

 

Auf den Haufe-Beitrag war ich natürlich auch schon gestoßen. 🙂 Daraus konnte ich nur entnehmen, dass es sich in diesem Falle um einen selbständigen Gebäudebestandteil handele. 

 

Was das oder Ihre Aussage "Steckdose" konkret für die Behandlung der Kosten und der Privatnutzung bedeutet, ist mir noch unklar. Sie würden sagen: Kosten gar nicht buchen? Kein Vorsteuerabzug?

 

Haufe schreibt z.B. auch das hier:

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/fotovoltaik-einzelfragen-und-steuerliche-optimierung-385-wallbox_idesk_PI20354_HI13604573.html  

Das widerspricht doch der Annahme "selbständiger Gebäudeteil". Dann nehme ich es zur PVA?

Ich meine, wäre es eine normale Wallbox/Ladestation für ein Privatauto, ok. Aber für ein Betriebs-Auto? Irgendwie sind ja die KOSTEN für dieses Auto Betriebsausgaben - doch welche Kosten? 🙂 

 

Ich steh irgendwie noch auf dem Schlauch. Sicher hat schon jemand vor mir die richtige Lösung gefunden?

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dtx
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Tja, Steckdose. Dafür ist das Ding zwar etwas teuer, aber es dient ja nur dazu, einen Stromverbraucher an eine Versorgungsleitung anzuschließen. Folglich scheidet die Möglichkeit "selbständig nutzbares Wirtschaftsgut" in der Regel wohl aus.

 

Dann hatte Haufe noch die "Mietereinbauten" ins Spiel gebracht. Auch wenn der Einzelunternehmer den Raum nicht bei sich selbst mietet, könnte man das als Hinweis für die Behandlung der Kosten und für den Vorsteuerabzug betreffend Einbau und Stromverbrauch lt. Zwischenzähler in dem Umfang stehen lassen, den man für die betrieblichen Nutzung des PKWs ermittelt hat - falls feststeht, daß Feriengäste die Garage nicht nutzen werden.

 

Was die gewerbesteuerliche Abfärbung auf die Zimmervermietung angeht, hätte ich nicht übel Lust, diesen Anschlag auf das Klima zum Gegenstand einer Petition beim Bundestag zu machen. Die Frage ist nur, wer sich das ohne wirkliche Not ein zweites Mal antut ...

 

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letzte Antwort am 27.10.2021 22:05:24 von dtx
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