Hallo,
bei dem Tool Corona-Überbrückunshilfe für die 2. Phase sind zwar die Konten für die uWA mit USt enthalten, aber nicht das Konto 4639 Verwendung von Gegenst.(Kfz) o. USt (SKR04).
Weiß jemand ob das wirklich so richtig ist?
In den FAQ der Bundessteuerberaterkammer findet sich dazu folgendes:
23. Werden der Eigenverbrauch bei Pkw und Sachentnahmen in die Berechnung des Umsatzes einbezogen?
Ja, es erfolgt eine Berücksichtigung.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
DAs war auch schon bei Überbrückungshilfe I so , es war zuerst unklar ob mit oder ohne EV. Die BstBK vertrat früher die Auffassung dass der EV da fiktiver Umsatz nicht zu berücksichtigen sei.
Ich denke das das Konto manuell korrigiert werden muss.
Vielen Dank für die Rückmeldung, das haben wir auch schon überlegt. Dann werden wir also die Teile der unentgeltlichen Wertabgabe ohne Umsatzsteuer noch manuell hinzurechnen, richtig?
Ja
Hallo,
noch eine aktuelle Rückfrage zu dem Thema:
Es dürfen nur umsatzsteuerbare Umsätze berücksichtigt werden.
Ist die Verwendung von Kfz ohne USt (4639/8924) überhaupt steuerbar?
Ich bin inzwischen der Ansicht, dass man die Umsätze nicht berücksichtigen darf.
Die Umsätze sind steuerbar , aber aufgrund einer pauschalierten Regelung der Fin.verw. steuerfrei. Uns selbst zu den nicht steuerbaren Umsätzen gibt es inzwischen FAQ.
Gibt es zu der Steuerbefreiung ein Schreiben?
Ansonsten könnte ich es mir nur noch so erklären, dass die Nutzung als Ganzes steuerbar ist nach §1 und §3 UStG, aber die Bemessungsgrundlage (§10) für die USt nur die Ausgaben mit VSt-Abzug berücksichtigt.
Meinen Sie mit den FAQ zu nicht steuerbaren Umsätzen die Eingrenzungen in Punkt 1.3?