Liebe DATEV, liebe community
Konto 1704 (Verbindlichkeiten § 11 EStG nur für EÜR / SKR03) darf bei einem Bilanzierer nicht gebucht werden, soweit auch grds. richtig. Sollte es aber nicht dennoch möglich sein, solche "falschen" Sachverhalte bewusst dann buchen zu können, wenn sie eben doch richtig sind?
Szenario:
2020 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3, ab 2021 Bilanzierer.
Zum 31.12.2020 ist ein (korrekter) Saldo auf Konto 1704 vorhanden. Dieser kann weder (auf 1704) vorgetragen noch aufgelöst werden, da es die Maschine schlicht nicht zulässt. Hilfsweise kann natürlich ein anderes Konto für die Eröffnungsbilanz verwendet werden (was in diesem Kontenbereich gar nicht unproblematisch ist - 1701?)), welches bei der Berechnung des Übergangsgewinns dann eben wie 1704 behandelt wird, indem es nicht berücksichtigt wird.
Aber "schön" ist das nicht. Wie ist hier das angeratene Vorgehen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
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Sorry, hätte den Beitrag hier gerne gelöscht, aber das darf man / kann man ja leider nicht. Dann nutze ich den Platz um allen bald einen schönen Feierabend zu wünschen.
Hallo @bergerflorian,
grundsätzlich muss der Übergangsgewinn außerhalb von Kanzlei-Rechnungswesen ermittelt werden. Weitere Informationen: Buchungsregeln: Wechsel der Gewinnermittlungsart (EÜR) (Dok.-Nr. 0906059).
Für Ihr Szenario gibt es aus meiner Sicht 2 Lösungen:
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Hallo Herr Rudolph,
vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre zwei Lösungsmöglichkeiten, insbes. für "Strg+M".
Dass der Übergangsgewinn außerhalb von K-Rewe zu berechnen ist, ist mir bewusst, danke.
Hallo seesport,
Es ist alles richtig, was Sie schreiben. (bzw. geschrieben hatten).
In die Eröffnungsbilanz zum 01.01.20 gehören die Sachverhalte meiner Ansicht nach aber dennoch zwingend hinein, schließlich sind die entsprechenden Zahlungen in 2020 zu buchen und sie waren 2019 bereits ertragswirksam.
Mir ging es tatsächlich um die technische Umsetzung. Da ich (Standard-)Kontenzwecke nur sehr ungern ändere, erscheint mir die "Strg+M-Lösung" sehr passend.
Auch Ihnen einen schönen Feierabend! 🙂
Herzliche Grüße,
F. Berger
Update:
Herr Rudolph,
im von Ihnen verlinkten Dokument steht:
3.2 Kontenzweckprüfung temporär für den aktuellen Buchungssatz deaktivieren
Wenn kein zum Rechnungslegungszweck, der Rechtsform und der Gewinnermittlungsart passendes Konto verwendet werden kann, deaktivieren Sie die Kontenzweckprüfung temporär für diese Buchung.
Kontenzweckprüfung temporär für den aktuellen Buchungssatz deaktivieren | |
Voraussetzung: Belege buchen ist geöffnet. | |
Vorgehen: Mit der rechten Maustaste auf eine beliebige Stelle in der Buchungszeile klicken Kontenzweckprüfung aufheben wählen oder Tastenkombination Strg + M drücken. | |
Der Buchungssatz kann mit dem ursprünglichen Konto abgeschlossen werden. Die Buchung gilt im Mandantenbestand dennoch als Buchung mit Kontenzweckfehler. Der Jahresabschluss kann zukünftig mit Buchungen auf Konten mit Kontenzweckfehlern nicht ausgegeben werden, solange diese Konten Jahresverkehrszahlen oder einen Saldo ungleich 0,00 Euro ausweisen. |
Ich habe die Strg-M-Lösung gerade getestet und kann damit auch (für 2020) einen (neuen) Jahresabschluss entwickeln.
Wie ist der oben fett gedruckte Satz zu verstehen? Kann der Abschluss ausgegeben (=gedruckt?) werden?
Kann in diesem Fall eine Eröffnungs-E-Bilanz (mit Kontenzweckfehlern) an die Verwaltung gesendet werden oder lässt Ihr Programm das dann nicht zu?
Hallo Herr Berger,
nur eins vorweg, weil es fast schiefgelaufen wäre 😉: Ich habe Ihren Beitrag vor dem Update gelesen und habe durch Zufall das Thema nochmal geöffnet und das Update gesehen. Über die nachträgliche Änderung erhalte ich keine Benachrichtigung, ich hätte daher wahrscheinlich nicht reagiert🙁. Falls Sie etwas editieren, erwähnen Sie mich gerne mit @Lukas_Rudolph 🙂. oder verfassen Sie einen neuen Beitrag. Dann erhalte ich eine E-Mail und bin informiert.
Zu Ihrer Frage:
Bei der von mir vorgeschlagenen Lösung 2 ist es vom Saldo abhängig.
Wenn der Saldo ungleich 0 ist (bei Eröffnungsbilanz bzw. Jahresabschluss ohne Zahlung), dann erhalten Sie aufgrund des Kontenzweckfehlers eine Fehlermeldung, die Übermittlung der E-Bilanz ist nicht möglich. Der Druck der Auswertung wäre möglich, allerdings mit dem Bilanzposten Sonstige Passiva.
Wenn der Saldo gleich 0 ist (nach Zahlung), dann erhalten Sie trotz Kontenzweckfehler keine Fehlermeldung.
Die Übermittlung der E-Bilanz ist möglich (Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz), die Auswertung kann ausgegeben werden.
Bei der von mir vorgeschlagenen Lösung 1 wäre die oberen zwei Absätze irrelevant, es würde alles funktionieren.
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Hallo Herr Rudolph,
danke für die rasche Antwort!
MfG,
F. Berger