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Kapitalkonten bei einer Personengesellschaft GmbH & Co KH

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letzte Antwort am 08.04.2023 15:19:09 von Kristina_Schmidt
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KH_HK
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 2
1766 Mal angesehen

Hallo community,

 

ich hätte da mal gern ein Problem:

 

In den Gesellschaftsverträgen vieler Personengesellschaften, hier speziell GmbH & Co KGs,  sind 3- oder 4- Kontenmodelle für die Kapitalkonten vorgesehen.

1. Kommanditkapital oder Komplementärkapital

2. nicht entnommene Gewinne

3. Privatkonto oder Entnahmekonto

4. nicht ausgeglichene Verluste

 

Im Regelfall möchte man das alles als Eigenkapital ausweisen, wg. Rating usw. insb. in der Handelsbilanz. Die steuerliche Beurteilung weicht hiervon ggf. ab. Mir geht es aber um den Handelsbilanz-Ausweis und nach Möglichkeit den identischen Ausweis in der Steuerbilanz und der E-bilanz, um nicht zwei Buchungskreise fürhen zu müssen.

 

So wie ich es verstehe, weist die Buchungslogik der DATEV, und ggf. der Finanzverwaltung  alle Konten ausser des Postens 1 als Fremdkapital aus. Das ist aber nicht gewollt. Wenn ich es in der Handelsbilanz als EK ausweisen möchte, geht das zwar, die entsprechenden Konten werden aber in StBil nicht angeboten, also müsste ich eine in dem Fall abweichende Handelsbilanz erstellen (streng genommen natürlich umgekehrt, eine abweichende Steuerbilanz).

 

Gibt es dazu Möglichkeiten, eine einheitliche Bilanz zu erstellen, und meine Zielvorgaben oben trotzdem zu erfüllen?

 

Ggf. auch eine Frage an die Fachabteilung der DATEV?

 

Danke für Hinweise und Feedback!

 

schöne Grüße

 

 

Kristina_Schmidt
Einsteiger
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Nachricht 2 von 2
1717 Mal angesehen

Hallo,

 

zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen folgende 3 Punkte einmal mitgeben:

  1. Einordnung der Gesellschafterkonten im jeweiligen Gesellschaftsvertrag, ob diese entsprechend einschlägiger Literatur und vor allem auch den Hinweisen der BStBK (Hinweise der BStBK zum Ausweis des Eigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften im Handelsrecht) Eigenkapital (EK)- bzw. Fremdkapitalcharakter (FK) haben.
    Als ersten Schritt prüfe ich bei jeder neuen GmbH & Co. KG den Gesellschaftsvertrag, um entscheiden zu können, ob das jeweils dort genannte Gesellschafterkonto nach der "reinen Lehre" im Eigenkapital oder im Fremdkapital auszuweisen ist.
  2. Verwendung des jeweiligen DATEV-Kontos, um das Gesellschafterkonto nun entsprechend im EK bzw. FK auszuweisen (Näheres, siehe Info-Dok 0906029)
    Wenn Punkt 1) geklärt ist, kann einfach das entsprechende DATEV-Buchhaltungskonto verwendet werden. M.E. kann es hier keine Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht geben, die Konten sind in beiden Bereichen bebuchbar.
    Ohne Ihren Gesellschaftsvertrag zu kennen, würde ich Ihrem Beispiel folgende Konten heranziehen:

    1 Kommanditkapital#2050 (EK)
    2 nicht entnommene Gewinne#9141 (EK)
    3 Privatkonto (Annahme nur entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen)#2070 (FK)
    4 nicht ausgeglichene Verluste#2060 (EK)

    Auszug aus Info-Dok 0906029Auszug aus Info-Dok 0906029

     

  3. Hürde E-Bilanz bei Buchung eines Ergebnisanteils auf einem Gesellschafterkonto mit FK-Charakter
    Es gibt eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz, wenn lt. Gesellschaftsvertrag der Ergebnisanteil einem Gesellschafterkonto mit FK-Charakter zuzuweisen ist. In der Handelsbilanz kann dies direkt so gebucht werden (#9570). Mit dem BMF-Schreiben vom 02.07.2019 lehnt die Finanzverwaltung die Direktverbuchung in das Fremdkapital für Zwecke der E-Bilanz jedoch ab, Näheres siehe Info-Dok 1080729. Mit dem den Assistenten „Ergebnisverwendung ermitteln" lässt sich diese Hürde aber auch einfach bewältigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

K. Schmidt

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letzte Antwort am 08.04.2023 15:19:09 von Kristina_Schmidt
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