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ITunes /Amazon Vorsteuerabzug Download

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letzte Antwort am 08.01.2019 16:09:28 von liess
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bettinast
Beginner
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Nachricht 1 von 2
1070 Mal angesehen

Guten Morgen,

ich habe folgende Frage:

es liegt eine Rechnung vor von ITunes über einen Download. Angegebene USt ID von ITunes ist aus Irland.

Ausweis der USt mit 19%.

Ist hier VSt-Abzug möglich, da der Empfänger der sonstigen Leistung in Deutschland ist? Oder ist er nicht möglich, da ITunes keine deutsche USt-ID hat?

Das Gleiche gilt für Amazon-Downloads...

Vielen Dank!

liess
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 2
791 Mal angesehen

Ich beschäftige mich eben mit ähnlicher Problematik und suche im Forum deshalb nach dem Abzug von deutscher Vorsteuer in Rechnungen von ausländischen Unternehmern. Habe noch keine wirklichen Antworten gefunden und schließe mich deshalb gerne dieser Diskussion mit an, die wir vielleicht noch etwas ausweiten können. Natürlich können wir hier nicht die kompletten Grundsätze des Leistungsorts und damit der Steuerbarkeit von ausländischen Lieferungen und Leistungen erörtern, doch wenn ich Ihren Fall theoretisch ansehe, würde ich sagen, dass der Leistungsort des EU-Unternehmens an das dt. Unternehmen (keine Anwendung der Sonderregelungen des § 3a Abs. 4 und 5 UStG, nur relevant für Nicht-U) zweifelsohne nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitzort des leistungsempfangenden Unternehmers = D.

Es gilt das Reverse Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 1 UStG, da Irland = EU) - aus meiner Sicht unabhängig von dem eigentlich vorgeschriebenen Verweis in der Rechnung. Also Reverse charge = Umsatzbesteuerung vom leistungsempfangenden Unternehmen in D, richtig?

Dann dürfte doch in der Rechnung vom leistenden Unt. = hier ITunes keine dt. USt mit 19 % ausgewiesen sein.
Diese ist laut obigem Sachverhalt aber ausgewiesen - ist das ein falscher, unberechtigter Steuerausweis, der nicht abziehbar ist i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG?

Wie machen das andere Kollegen/Innen? Wenn es kleinere Beträge sind, mach ich mir keinen großen Kopf, buche es ohne Vorsteuerabzug und behandele es trotz fehlendem Steuerschuldumkehrhinweis mit Steuerschlüssel 94 (also USt und gleichzeitiger VorSt-Abzug - vorausgesetzt, es handelt sich um eine Leistung für das Unternehmen des Mandanten), und zwar vom Bruttobetrag. Mich würde aber schon interessieren, wie das andere machen oder wie das andere als korrekt ansehen.

Noch suspekter sind mir immer wieder auftauchende Rechnungen über Versendungs-Lieferungen aus dem Ausland. Zunehmend erhalte ich von Mandanten Rechnungen von Drittlandsunternehmen, die dt. USt ausweisen. Das könnte aus meinem Gutdünken nur für Privatpersonen rechtens sein (bei Überschreiten der Lieferschwellen in D, § 3c UStG). Aber im B2B-Bereich kommen die Versandhandelsregelungen prinzipiell nicht in Betracht. Also liegt der Leistungsort doch grds. nach § 3 Abs. 6 UStG beim Beginn der Lieferung im Drittland. Wie kann ich prüfen, ob § 3 Abs. 8 UStG greift? Wann kann ich wissen, dass das ausländische Unternehmen EUSt gezahlt hat? Oftmals sind in solchen Rechnungen europ. USt-ID-Nr. ausgewiesen, manchmal sogar eine deutsche (deren Gültigkeit kann ich dann nicht mal beim BZSt prüfen, weil das nur für ausl. USt-ID-Nrn geht).

Also wie würden Kollegen/Innen folgenden Sachverhalt buchen:

Rechnung über eine Lieferung von einem Unternehmen in China, Angabe einer frz. USt-ID-Nr. (KEIN Ausweis der dt. USt-ID-Nr. des leistungsempfangenden Mandanten -> allein schon deshalb keine Rechnung, die zum VorSt-Abzug berechtigt, richtig?) und Ausweis 19 % USt. Selbst wenn das leistende chin. Unternehmen tatsächlich in D registriert sein sollte und USt abführen würde (wie sollte ich das aber prüfen?), komme ich doch nicht zu einem VorSt-Abzug. Also buche ich die Rechnung mit dem Bruttobetrag (?) als innergem. Erwerb (wg. frz. USt-ID-Nr.) (sofern kein Wareneinkauf, Aufwandskonto und Steuerschlüssel 18/19) oder ohne Steuerschlüssel, wenn ich davon ausgehe, dass es sich nicht um eine Leistung eines EU-Unt. handelt? Dann müsste die Lieferung ja der EUSt und ggf. Zoll unterliegen - was aber im Liefervorgang nicht so gehandhabt wurde.

Glücklicherweise handelt es sich bisher meist nur um kleine, günstige Einkäufe aus China, die steuerlich nicht ins Gewicht fallen. Ich wüsste dennoch gerne, wie es "richtig" zu behandeln wäre, vielleicht gibt es Kollegen/Innen, die das (wegen mehr steuerlichen Gewicht) schon prima abgecheckt haben und das mit uns teilen würden?

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letzte Antwort am 08.01.2019 16:09:28 von liess
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