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IST-Versteuerung bei Vereinen / Änderung Umsatzsteuersatz

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letzte Antwort am 15.07.2020 19:19:43 von baumsteuerberater
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baumsteuerberater
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Guten Tag in die Runde, 

vielleicht finde ich ja hier einen guten Rat.

 

Ich betreue mehrere Vereine, die Mitgliedsbeiträge mit Umsatzsteuer in Rechnung stellen (das ist so gewollt!). Nach den Änderungen der Steuersätze müssen jetzt sämtliche Beitragsrechnungen storniert und neu mit 16% Umsatzsteuer erstellt werden. Grundsatz: Beiträge für das Kalenderjahr unterliegen dem Steuersatz am Laufzeitende (31.12.). Damit haben sich die Mandanten auch schon abgefunden.

 

Da die Umsatzsteuer jedoch nach IST-Versteuerung abgeführt wird, müsste ich - zur korrekten Abführung der Umsatzsteuer - aber auch die einzelnen Bankbuchungen stornieren, da im Zeitpunkt des Geldeingangs eine Umbuchung von "nicht fällig" auf "fällig" erfolgt.

 

Bei rund 500 Mitgliedern werden das dann folgende Buchungen durch die Umsatzsteuersatzänderung:

1.    500 Stornorechnungen mit 19%

2.    500 neue Rechnung mit 16%

3.    500 Stornobuchungen in der Bank wegen Umsatzsteuer 19%

4.    500 Bankbuchungen - Neubuchung wegen Umsatzsteuer 16% 

5.    500 Bankbuchungen wegen Auszahlungen der Rechnungsdifferenzen

 

Die Positionen 1., 2. und 5 lasssen sich wohl kaum vermeiden. Ich hoffe aber, dass sich die Bankbuchungen irgendwie vermeiden lassen (allein aus Gründen der Übersichtlichkeit). Und zwar möchte ich die Geldeingänge per 30.06. in einer Summe gegen eine fiktive Ausgleichsbank oder Kasse stornieren und dann mit 16% Umsatzsteuer wieder einbuchen. 

 

Wenn ich das entsprechend dokumentiere, sollte das doch möglich sein, oder?

 

Ich freue mich über Feedback. Vielen Dank

 

 

Gelöschter Nutzer
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Ich biete keine Lösung habe aber eine Frage:

 

"Grundsatz: Beiträge für das Kalenderjahr unterliegen dem Steuersatz am Laufzeitende (31.12.)."

 

, es sei denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) UStG sticht diesen Grundsatz mit Teilleistungen!?

Ich führe das an, weil ich es bei Vereinen nur dergestalt kenne, dass die Beiträge monatlich oder vierteljährlich zu entrichten sind. In Ihrem Falle ist der Jahresbeitrag dann wohl auch als Einmalbeitrag zu zahlen, o
der können Mitgliedsbeiträge per sé keine Teilleistung sein?       

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stefans
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Ich habe das jetzt nicht im Detail geprüft, aber wieso arbeiten Sie mit Stornorechnungen?

 

Eine Rechnungskorrektur kann doch auch durch einen Nachtrag zur ursprünglichen Rechnung erfolgen:

 

1. 500 Nachträge zur Rechnung

2. 500 Bankbuchungen wegen Auszahlungen der Rechnungsdifferenzen

 

Wenn der Verein die USt-Senkung nicht weitergibt, spart man sich noch die Bankbuchungen.

 

 

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baumsteuerberater
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Hallo, 

leider handelt es sich in unserem Fall wirklich um (Kalender-) Jahresbeiträge. Diese werden immer für die Zeit vom 01.01. - 31.12. berechnet. Bei späterem Eintritt wird zwar anteilig der Beitrag gekürzt (z.B. 01.04. - 31.12.) aber die Laufzeit ist immer bis zum 31.12. und die Beitragszahlung erfolgt als Einmalzahlung. Insofern haben wir wohl keine Chance das als Teilleistung zu betrachten.

 

Viele Grüße  

Gelöschter Nutzer
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Wenn falsche USt ausgewiesen wurde, halte ich eine Stornorechnung für goldrichtigt! 

 

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baumsteuerberater
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Vielen Dank, dass Sie sich mit dem Thema beschäftigen. Ich glaube nicht, dass sich dieser Fall durch einen Nachtrag zur ursprünglichen Rechnung korrigieren lässt. Dieser ist m.E. nur bei fehlenden oder fehlerhaften Pflichtangaben möglich.

 

Hier handelt es sich jedoch um Rechnungen mit fehlerhaftem Steuerausweis (19% statt 16%), die nur über einen Storno/Rechnungskorrektur aufgehoben werden können. Die Verbuchung dieser Belege ist auch gar nicht so ein grosses Problem, da die Belege über Auftragswesen-Online erstellt und im Unternehmen-Online bereitgestellt werden. Dadurch werden die meisten Buchungen automatisiert verarbeitet.

 

Mein Problem liegt bei den Bankbuchungen. Durch die Ist-Versteuerung wird erst im Zeitpunkt der Zahlung eine Umbuchung von " nicht fällig 19% " auf "fällig 19%" vorgenommen. Somit ist bei Zahlungseingang jeweils 19% USt abgeführt worden, was ich nicht durch die korrigierten Rechnungen beheben kann. Ich müsste jeden Zahlungseingang "anfassen" und stornieren - nur dann erfolgt die richtige Umsatzsteuerberechnung.

 

Die Umsatzsteuersenkung nicht weiterzugeben ist keine Lösung, da ein Nettoentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart wurde. Wir haben da als Lösungsweg eine gemeinsame Spende der Differenzbeträge vorgeschlagen - dieses muss jedoch von den jeweiligen Mitgliedern bestätigt werden.

 

 

 

  

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stefans
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Wenn falsche USt ausgewiesen wurde, halte ich eine Stornorechnung für goldrichtigt! 

 


Halten Sie es für richtig weil es Ihre Meinung ist oder weil Sie sich auf eine gesetzliche eindeutige Regelung beziehen? Ggf. haben wir aber auch eine unterschiedliche Definition von "stornieren".

 

Ich halte es grundsätzlich sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich für bedenklich, Rechnungen zu storniern. Wie kann man Rechnungen stornieren, die ggf. bereits seit Monaten beim Kunden liegen? Das kann man in der Praxis mal bei einer Rechnung machen aber doch nicht bei hunderten Rechnungen.

 

Hierfür gibt es die Möglichkeit der Rechnunsberichtigung und dank EuGH und BFH ggf. sogar mit steuerlicher Rückwirkung:

https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/rechnungen-richtig-fakturieren/folgen-falscher-rechnungen_186_93948.html

 

Abgesehen davon waren die Rechnungen hier bei Ausstellung nicht falsch, sondern nach geltendem Recht ausgestellt. Dieses Recht hat sich seit dem 01.07.2020 geändert.

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Gelöschter Nutzer
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Aussagen über Recht sind meist eine (Rechts) Meinung!

Gesetzliche Regelungen zu konkreten Einzelheiten von Korrektur von Rechnungen / Rechnungsstorni und speziell deren Form gibt es meines Erachten gar nicht, sondern sind eine Mischung aus gelebtem (immer mehr verblassendem) Kaufmannswissen und Einfluss aus Einzelgesetzen spez. Steuergesetzen.   

 

Wenn eine Rechnung falsch war oder falsch geworden ist, halte ich es immer für den richtigen Weg (Meinung) diese Rechnung (eindeutig und vollständig) zu stornieren und eine korrekte Rechnung beizufügen. Allein das Solo-Storno wäre natürlich ggf. fatal! 

Zivilrechtlich (hier BGB) gibt es m.E. gar keine Rechnung und auch keine Verpflichtung eine solche auszustellen. Höchstens "Quittung", die sich aber lediglich auf den Geldempfang bezieht. 

Nur das UStG normiert den Begriff Rechnung, aktuell über die Belegausgabepflicht in Regelungskonkurrenz teilweise ausgehebelt (laut UStG hat der Nichtunternehmer meist keinen Anspruch auf eine Rechnung, laut Belegausgabeverpflichtung jedoch schon).

Im vorliegenden Fall wäre aus Gründen der Risiko-Abwehrberatung angebracht gewesen, den (Nichtunternehmer) Mitgliedern gar keine Rechnung (i.S. UStG) auszugeben.

Unter Stornieren verstehe ich eine eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung mit dem Wort Storno-Rechnung, ggf. mit (-) Beträgen, flankierend mit einer schriftlichen Erläuterung über die Gründe.

Dies würde ich der kaufmännischen Gepflogenheit zurechnen, mit gleichzeitigem Effekt des perfekten Nachweises des einzelnen Geschäftsvorfalls (Zivilrecht, HGB, Ertragsteuerrecht, AO). 

Dies widerspricht (meiner Meinung nach) auch nicht der umsatzsteuerlichen Rechnungskorrektur (das Wort Gutschrift ist aber eher zu vermeiden), die allerdings nicht unbedingt in Form des oben genannten kaufmännischen Rechnungsstornos durchgeführt werden muss. 

 

Die Frage der unrichtig oder unberechtigt ausgewiesenen USt ist ebenfalls zu klären. Da hier aber nur ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen wurde, gehe ich von dem einfachen Verfahren des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG aus. Durch die Stornorechnung und die neue Rechnung und die Erläuterung wurde der Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger i.S. des Gesetzes berichtigt.  

Achtung, habe das mal eben aus der kalten Hüfte geschossen und bin über erhellendes Besserwissen immer dankbar.

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stefans
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Wenn eine Rechnung falsch war oder falsch geworden ist, halte ich es immer für den richtigen Weg diese Rechnung zu stornieren (und eine korrekte Rechnung beizufügen). 


Und hier kommt für mich der Knackpunkt: Stellen Sie

 

  1. eine neue Rechnung aus, sprich mit aktuellem Rechnungsdatum und aktueller Rechnungsnummer oder
  2. eine Rechnung unter der alten Rechnungsnummer mit dem urpsünglichem Rechnungsdatum, nun aber mit den korrekten Angaben

1. ist für mich eine Stornorechnung; 2. ist letztlich eine Rechnungsberichtigung bei der eine Stornierung der ursprünglichen Rechnung m.E. nicht erforderlich ist.

 

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Gelöschter Nutzer
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Unter Stornorechnung verstehe ich nur die (vollständige) Korrektur der alten Rechnung mit umgekehrten Vorzeichen.  

Unter dem altem Rechnungsdatum dann eine neue Rechnung auszustellen, wäre aus meiner Sicht unzulässig, weil damit falsche Tatsachen vorgespiegelt werden! 


Die ursprüngliche Rechnung wird 1:1 storniert, die neue Rechnung hat (selbstverständlich) ein neues Rechnungsdatum, kann aber muss ggf. keine neue Rechnungsnummer haben (obwohl eine neue wohl nicht schaden kann - hier bin ich unsicher - die selbe Rechnungsnummer kann aber Probleme mit dem "Fortlaufen" machen, andererseits ist durch die Verwendung derselben Rechnungsnummer die Leistung zugeordnet).

Abrechnungsinhalte und Leistungszeitpunkt sowie der ganze Rest bleiben bestehen, bis auf den Teil der nun korrigiert wird zusätzlich in der Rechnung natürlich der Hinweis warum das ganze Spektakel erfolgt.

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Gelöschter Nutzer
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Es geht zwar etwas an der ursprünglichen Fragestellung vorbei, ist aber ein interessantes neues Thema!

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stefans
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Unter Stornorechnung verstehe ich nur die (vollständige) Korrektur der alten Rechnung mit umgekehrten Vorzeichen.  

Unter dem altem Rechnungsdatum dann eine neue Rechnung auszustellen, wäre aus meiner Sicht unzulässig, weil damit falsche Tatsachen vorgespiegelt werden! 


Die ursprüngliche Rechnung wird 1:1 storniert, die neue Rechnung hat (selbstverständlich) ein neues Rechnungsdatum, kann aber muss ggf. keine neue Rechnungsnummer haben (obwohl eine neue wohl nicht schaden kann - hier bin ich unsicher - die selbe Rechnungsnummer kann aber Probleme mit dem "Fortlaufen" machen, andererseits ist durch die Verwendung derselben Rechnungsnummer die Leistung zugeordnet).

Abrechnungsinhalte und Leistungszeitpunkt sowie der ganze Rest bleiben bestehen, bis auf den Teil der nun korrigiert wird zusätzlich in der Rechnung natürlich der Hinweis warum das ganze Spektakel erfolgt.


Dann sind wir am Ende doch ganz nah beieinander. 

 

Wie auch dem oben verlinktem Haufe-Artikel entnommen werden kann, ist es grundsätzlich möglich eine Rechnung zu berichtigen, selbst wenn eine zu hohe oder zu niedrige Steuer ausgewiesen wird. Das Ursprungsdokument muss nur einige Angaben enthalten, damit es überhaupt als Rechnung bezeichnet werden kann:

 

stefans_0-1594822214773.png

 

Für eine Berichtigung reicht es aber eben aus, wenn man auf die Ursprungsrechnung eindeutig Bezug nimmt und die fehlerhaften Angaben korrigiert bzw. ergänzt. Die Stornierung oder die Ursprungsrechnung mit negativen Vorzeichen zu erstellen ist nicht erforderlich bzw. überflüssig.

 

Hier im konkreten Fall würde ich bewusst die alten Rechnungen und Buchungen nicht "anfassen". Einfach einen Nachtrag mit aktuellem Datum. Die Differenzen als Verbindlichkeiten oder negative Forderungen einbuchen und über die Bank ausgleichen. Im Rahmen der USt-Erkl. muss ggf. manuell eingegriffen werden, damit die Nettobeträge nicht in der Spalte "Umsätze zu 19%" aufgeführt werden, sondern bei 16 % bzw. sonstige Sätze.

 

baumsteuerberater
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an die beiden Vorredner:

ich finde die Diskussion hier ganz spannend.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Auslegung bin der Meinung von Seesport, dass wir mit der Stornierung (unter heutigem Datum) den besseren Weg gehen.

 

Wenn ich den Haufe-Artikel lese, steht dort u.a. zur Berichtigung:

 

Fehlerhafte Rechnungen dürfen berichtigt werden, wenn das Finanzamt zustimmt und der Rechnungsempfänger die Vorsteuer zurückgezahlt hat. 

 

Die Berichtigung einer unvollständigen Rechnung ist möglich, wenn notwendige Angaben fehlen. Das ist aber hier doch nicht der Fall.

 

Lt. aktuellem BMF-Schreiben (DOK 2020/0610691) heisst es :

 

Folgen eines überhöhten Steuerausweises
Weist der Unternehmer entgegen den o. g. Regelungen in Rechnungen über Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, eine höhere Umsatzsteuer aus, als sich bei zutreffender Anwendung der Umsatzsteuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ergibt, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG.

 

Also bekomme ich diesen Mangel (nach meiner Auffassung) nur über eine Aufhebung/Stornierung aus der Welt.

 

Zur Klarstellung (auch hinsichtlich des Einwandes: Im vorliegenden Fall wäre aus Gründen der Risiko-Abwehrberatung angebracht gewesen, den (Nichtunternehmer) Mitgliedern gar keine Rechnung (i.S. UStG) auszugeben.), dass es sich bei den Mitgliedern nur um Unternehmer handelt, die zu 99% vorsteuerabzugsberechtigt sind. Diese werden die Beiträge im Januar 2020 alle mit 19% Vorsteuerabzug verbucht haben - und da konnte noch keiner etwas von diesen Problemen ahnen. 

 

Durch das erneute Lesen des BMF-Schreibens bin ich aber jetzt immerhin darauf gestossen, dass es jetzt im B2B-Geschäft doch noch eine Nicht-Beanstandungsregel für Umsätze zwischen dem 30. Juni und 1. August gibt. Somit müssen Monatsrechnungen mit Abrechnungszeitraum z.B. 15.06. bis 15.07. , die mit 19% ausgestellt wurden, nicht berichtigt werden. Leider gilt diese Regelung nicht für sämtliche B2B-Geschäfte.

 

So, das sollte in diesem Block genug sein zur Rechnungsberichtigung.

 

Mein Hauptanliegen war eher die Suche nach einer einfachen technischen Lösung, die IST-Versteuerung bei den Bankbuchungen zu korrigieren. 

 

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letzte Antwort am 15.07.2020 19:19:43 von baumsteuerberater
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