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Fremdwährung Geldkurs u. Briefkurs

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letzte Antwort am 14.04.2022 16:19:50 von Angelika_Roßmeisl
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lll
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Ein Steuerpflichtiger verkauft Sachen in einem Online-Shop und bekommt immer wieder Geld in USDollar rein, weil er immer wieder was verkauft hat. Und er zahlt Gebühren in USDollar an die Platform, auf der er diesen Online-Shop hat.

SKR04

1486 an Eröse u. USt

Verkaufsgebühren an 1486

Beim Buchen wird ein Fenster aufgemacht, ich sollte Dollar-Euro-Kurs aussuchen. Welchen Kurs sollte ich für die Erlöse und Verkaufsgebühren nehmen? Im Internet habe ich nachgeschaut, was Geld- u. Briefkurs zu bedeuten hat, blicke aber leider nicht durch.

Vielen Dank für die Erläuterung im Voraus.

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0815
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Forderungen:

Bei Fremdwährungsforderungen ist der Umrechnungskurs maßgeblich, der am Tag der Entstehung der Forderung gilt. Die Umrechnung erfolgt grundsätzlich zum Briefkurs, allerdings kann analog zum § 256a HGB auch eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs vorgenommen werden.

aus: Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5301269, Kapitel 4.2.1 Zugangsbewertung

Verbindlichkeiten:

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB). Fremdwährungsverbindlichkeiten sind in Euro zu bilanzieren und daher beim Zugang mit dem Geldkurs umzurechnen. Allerdings kann auch - wie im Abschluss verpflichtend (§ 256a HGB) - eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs vorgenommen werden.

aus: Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5301892, Kapitel 4.1.3 Bewertung von Währungsverbindlichkeiten

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lll
Einsteiger
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vielen herzlichen Dank für die Erläuterung. Das bringt mich weiter.

Damit ich weiß, dass ich richtig verstanden habe:

Wenn man Verkaufserlös in USDollar erhalten hat und diesen Betrag beim Buchen in Euro umrechnen will, heißt es, dass man USDollar an Bank verkauft bzw. die Bank USDollar kauft; Deshalb nimmt man beim Buchen den Briefkurs. Verstehe ich richtig?

Für meinen Sachverhalt brauche ich Devisenkassamittelkurs nicht zu berücksichtigen, wenn ich §256a HGB richtig verstanden habe:

Erstens, der Steuerpflichtige ist kein Kaufmann. HGB gilt für ihn nicht. Er macht EÜR. Bilanzstichtag hat er auch nicht.

Zweitens, selbst wenn er ein Kaufmann ist, dadurch dass er den Verkaufserlös immer von der Verkaufsplattform sofort gutgeschrieben bekommt und die Verkaufsgebühren von der Plattform sofort abgebucht werden, hat er am Abschlussstichtag keine Forderungen / Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit von 1 Jahr oder weniger.

Sehe ich so richtig?

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0815
Fachmann
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Ja, da es sich ja um eine Forderung handelt, würde ich den Briefkurs nehmen. (Habe mir allerdings bisher keine Gedanken darüber gemacht. Habe es selten, und da sind die Abweichungen so gering, dass ich quasi irgendeinen Kurs nehmen könnte.)

Und ja, als EÜRler hat er ja keine Forderungen und Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Und wenn er Kaufmann wäre, aber keine Ford./Verb. hat, kann er auch keine Ford./Verb. zu irgendeinem Kurs bilanzieren. (Aber, siehe oben, nie darüber nachgedacht )

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lll
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Vielen Dank für die Erläuterung!

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huegele1
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Hallo,

 

ich bin bei der Recherche zu Umrechnungskursen für Fremdwährungen auf diesen Eintrag gestoßen. Die zitierten Hilfsdokumente gibt es aber wohl nicht mehr. 

 

Haben die nur eine neue Nummer, wenn ja welche? Oder gibt es zu dem Thema ein anderes passendes Dokument, das ich aber gerade selbst nicht finde?

 

Danke für die Hilfe!

 

Viele Grüße

Martina Hügel

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DATEV-Mitarbeiter
Marco_Lachmann
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @huegele1,

 

doch die Dokumente gibt es noch. Allerdings sind das keine Dokumente aus dem DATEV Hilfe-Center, sondern aus dem Elektronischen Wissen Rechnungswesen, zu dem Sie offensichtlich keinen Zugang bzw. keinen Vertrag haben. 

Mit freundlichen Grüßen
Marco Lachmann | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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huegele1
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Hallo Herr Lachmann,

 

vielen Dank für die Info. Ich habe jetzt versucht mich schlau zu machen, ob ich elektronisches Wissen habe und wenn nein, wo ich das bekommen kann. 

 

Ich bin aber leider nicht fündig geworden. Unter dem Stichwort "Elektronisches Wissen" gibt es im DATEV Shop verschiedene Themenbereiche, aber nicht den Themenbereich "Rechnungswesen" als solcher. 

Haben Sie nochmal einen heißen Tipp für mich?

 

Viele Grüße

Martina Hügel

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DATEV-Mitarbeiter
Angelika_Roßmeisl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Hügel,

 

bei Fragen zum DATEV-Shop und zu Ihren Verträgen, wenden Sie sich bitte an das Logistik-Center.

Gerne per Servicekontakt , E-Mail an logistik-center@service.datev.de oder telefonisch+49 911 319-37050.

 

Wünsche schöne Osterfeiertage ☀️

Mit freundlichen Grüßen
Angelika Roßmeisl | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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letzte Antwort am 14.04.2022 16:19:50 von Angelika_Roßmeisl
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