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Forderung gg. Gesellschafter der GmbH bei Abweichung HandelsR/SteuerR

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letzte Antwort am 13.09.2016 13:28:52 von p_schierhorn
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saschameuser
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Liebe Community,

bei uns hat sich ein kleines praktisches Problem ergeben und ich wollte nachhören, wie Ihre Lösungsansätze hierzu aussehen würden.

Wir betreuen ein neues Gastronomie-Mandat in Form einer GmbH, bei der sowohl ein handelsrechtlicher als auch ein steuerrechtlicher Jahresabschluss gemacht wird („Zwei-Bereichs-Lösung“ der DATEV; keine Überleitungsrechnung). Wie es leider bei manchen GmbH’s so ist, wurden in der Vergangenheit „Privatentnahmen“ getätigt, welche über das Konto „Forderungen gegenüber Gesellschaftern“ verbucht wurden.

In der Vergangenheit kam es auch zu dem Umstand, dass diverse Aufwendungen in der GmbH gebucht wurden, die handelsrechtlich unproblematisch waren, aber steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten waren. Bei einer Betriebsprüfung in der Vergangenheit war der Prüfer schmerzfrei veranlagt und hat hieraus aber keine verdeckte Gewinnausschüttung gemacht, sondern hat diese Beträge in der Steuerbilanz den „Forderungen gegenüber Gesellschaftern“ zusätzlich zugerechnet.

Handelsrechtlich war kein Bilanzierungsfehler gegeben, so dass die Handelsbilanz entsprechend weiterzuführen war.

Das Problem ist nun, dass die „Forderungen gegenüber Gesellschaftern“ handelsrechtlich und steuerrechtlich auseinandergedriftet sind. In der Handelsbilanz habe ich einen Wert von 25.000€ und in der Steuerbilanz einen Wert von 40.000€.

Nun stellt sich allgemein die Frage: Welches Konto muss ausgeglichen werden und was mache ich in dem anderen Bereich mit der Differenz? Bringt man 25.000€ „handelsrechtlich“, bleiben „steuerrechtlich“ noch 15.000€ stehen. Bringt man „steuerrechtlich“ 40.000€, hat man „handelsrechtlich“ zu viel bezahlt.

p_schierhorn
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Hallo Herr Meuser,

meines Erachtens ist keine Anpassung vorzunehmen.

Aus Ihren o.a. Ausführungen

....bei der sowohl ein handelsrechtlicher als auch ein steuerrechtlicher Jahresabschluss gemacht wird...

und

.....diverse Aufwendungen in der GmbH gebucht wurden, die handelsrechtlich unproblematisch waren...

ergibt sich schon die Lösung.

Noch einen schönen sonnigen Tag

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saschameuser
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Die Frage, die sich stellt, ist:

Muss der Mandant der GmbH bei einem monetären Ausgleich des Forderungskontos die 25.000€ (= handelsrechtliche Forderung) erstatten oder die 40.000€ (steuerrechtliche Forderung)?

Bringt er 25.000€, werden handelsrechtlich 0€ ausgewiesen. Steuerrechtlich aber weiterhin noch 15.000€. Bringt er die auch noch steuerrechtlich, hat die GmbH handelsrechtlich eine Verbindlichkeit von 15.000€.

Somit hat der Gesellschafter dann niemals die Möglichkeit beide Konten auf 0€ zu bringen.

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p_schierhorn
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Hallo Herr Meuser,

verpflichtend hat er die 25.000 € an die Gesellschaft zurück zu zahlen.

Soweit er darüberhinaus auch die 15.000 € einzahlt, ist dies handelsrechtlich als Ertrag darzustellen und im Rahmen der Aufstellung der Körperschaftsteuererklärung vom handelsrechtlichen Ergebnis abzuziehen (=Zeile 33, Einlagen der Gesellschafter).

Im steuerlichen Bereich der Buchhaltung geht der Geldeingang auf das Forderungskonto.

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letzte Antwort am 13.09.2016 13:28:52 von p_schierhorn
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