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Einzelfristverlängerung für USt-VA

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letzte Antwort am 08.03.2018 15:16:20 von Thomas_Kahl
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Hallo,

ich beantrage für einen Mandanten eine Einzelfristverlängerung für Abgabe der USt-VA 01/2018 (fällig mit DF: 10.03.2018). Jetzt benötige ich eine Frist bis 15.04.2018. Jetzt kann es ja sein ich habe die BH schon am 05.04.18 fertig. Jetzt sagt mir ein Kollege -das habe er gehört-, jetzt darf ich nicht vor dem 15.04.2018 übermitteln weil dann SZ entstehen.

Habt ihr davon schon mal gehört?

Ist es denn schlimm wenn man ein paar Tage doch eher fertig ist.

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schmulz
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Hallo,

haben Sie die Unterlagen noch gar nicht da? Eine Schätzung ist für die pünktliche Abgabe ausnahmsweise nicht möglich?

Ansonsten, falls Ihnen die Frist bis zum 15.04.2018 überhaupt gewährt wird, ist eine vorzeitige Abgabe möglich. Die Abgabe am 15.04.2018 wäre "nur" der spätmöglichste Zeitpunkt.

Was der Kollege vielleicht meint ist, dass die Zahlung zum Zeitpunkt der Abgabe notwendig ist da sonst SZ anfallen.

Durch die Fristverlängerung verhindern sie eine Verspätungszuschlag aber nicht die SZ. Die SZ kann aber verhindert werden indem der Mandant das Geld überweist und die Übermittlung am Tag des Geldeinganges oder einen Tag später erfolgt.

Grüße aus Berlin

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Thomas_Kahl
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Wenn Sie die Daten nach dem eigentlichen Übermittlungstermin an das Rechenzentrum senden, wird die Voranmeldung immer direkt zu diesem Datum übermittelt, sofern Sie das Übermittlungsdatum nicht manuell anpassen. In dem Fall wird, trotz der gewährten Fristverlängerung, auch die Vorauszahlung sofort fällig.

Das würde im Übrigen ebenfalls passieren, sollten Sie (warum auch immer) einmal dafür sorgen, dass die Voranmeldung vor der gesetzlichen Frist an das Finanzamt übermittelt wird. Bei größeren Erstattungen macht das Sinn - da bekommen Sie bzw. der Mandant ggf. das Geld eher.

MfG
T.Kahl
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letzte Antwort am 08.03.2018 15:16:20 von Thomas_Kahl
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