abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Eigenkapitalausweis § 264c HGB

5
letzte Antwort am 12.10.2020 16:08:30 von Lukas_Rudolph
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
susanne_hoberg
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 6
546 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

ich benötige im Bilanzbericht einen korrekten Eigenkapitalausweis nach § 264c HGB, der anschließend wie folgt aussehen soll:

 

A. Eigenkapital

 

I. Kapitalanteile

 

1. Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter x Euro

2. Kapitalanteile von Kommanditisten x Euro

 

Ist dieses ohne eine individuelle Zuordnungstabelle überhaupt darstellbar?

 

Viele Grüße

 

Susanne Hoberg

ww3
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 6
522 Mal angesehen

Welche Zuordnungstabelle wird verwendet?

 

Die Tabellen S70xx oder S75xx zeigen das Kapital wie von Ihnen beschrieben.

0 Kudos
susanne_hoberg
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 6
516 Mal angesehen

Es wird die Zuordnungstabelle S7503/0000/192 verwendet und der Eigenkapitalausweis sieht aktuell wie folgt aus:

 

A. Eigenkapital

 

I. Kapitalanteile persönlich haftender Gesellschafter

 

II. Kapitalanteile von Kommanditisten

 

also ähnlich, aber noch nicht wie gewünscht...

0 Kudos
ww3
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 6
507 Mal angesehen

In Kanzlei-Rechnungswesen die Bilanz über die Wertekontrolle anzeigen lassen.

 

Den entsprechenden Posten mit der rechten Maustaste anklicken und aus dem Kontextmenü die Funktion "Posten bearbeiten" auswählen und im Folgefenster den Postentext bearbeiten.

 

Wird in K-RW und im Bilanzbericht dieselbe Tabelle verwendet, wirkt sich die Änderung durch "Aktualisieren" auch im Bilanzbericht sowohl in der Auswertung als auch im Erläuterungsteil aus.

 

Man kann auch im Bilanzbericht im Erläuterungsteil den Posten über das Kontextmenü "Beschriftung bearbeiten" ändern. Diese Änderung wirkt sich aber nicht auf den Rechnungswesenbestand aus.

 

 

0 Kudos
susanne_hoberg
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 6
490 Mal angesehen

Trotz alledem sieht der Eigenkapitalausweis nicht so aus, wie vom Gesetzgeber in § 264c HGB gefordert.

 

§ 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:

  • I. Kapitalanteile

  • II. Rücklagen

  • III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

  • IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

2Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden. 6Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind.

 

Unter I. wird bei der gewählten Zuordnungstabelle der Kapitalanteil der Komplementäre ausgewiesen, unter II. das Kommanditkapital und unter III. die Rücklagen, das entspricht nicht dem Ausweis nach § 264c HGB!

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Lukas_Rudolph
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 6 von 6
436 Mal angesehen

Hallo @susanne_hoberg,

 

um Ihre Frage kurz und knapp zu beantwortet: Der gewünschte Ausweis von Ihnen ist nur über eine individuelle Zuordnungstabelle möglich.

 

Hintergrund

Im § 264c Absatz 2 HGB steht im Satz 1 lediglich "I. Kapitalanteile". Es wird nicht zwischen persönlich haftenden Gesellschaftern oder Kommanditisten unterschieden. Im Satz 2 steht "anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital", also anstelle des Postens mit der Nummerierung römisch I., sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschaftern auszuweisen. Im Satz 6 wird dann hingewiesen, dass das für "Kommanditisten entsprechend anzuwenden" ist und "gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschaftern auszuweisen sind". 

Daher weisen wir die Kapitalanteile jeweils als eigenen römischen Postens aus. Für:

 

  • persönlich haftender Gesellschaftern und
  • Kommanditisten.

 

§ 264c HGB

[...]

(2)
Satz 1:
§ 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:

  • I. Kapitalanteile

  • II. Rücklagen

  • III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

  • IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Satz 2:
Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden. [...] 
Satz 6: 
Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. [...]


Mit freundlichen Gruß

Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag

0 Kudos
5
letzte Antwort am 12.10.2020 16:08:30 von Lukas_Rudolph
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage