Hallo zusammen,
ich benötige im Bilanzbericht einen korrekten Eigenkapitalausweis nach § 264c HGB, der anschließend wie folgt aussehen soll:
A. Eigenkapital
I. Kapitalanteile
1. Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter x Euro
2. Kapitalanteile von Kommanditisten x Euro
Ist dieses ohne eine individuelle Zuordnungstabelle überhaupt darstellbar?
Viele Grüße
Susanne Hoberg
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Welche Zuordnungstabelle wird verwendet?
Die Tabellen S70xx oder S75xx zeigen das Kapital wie von Ihnen beschrieben.
Es wird die Zuordnungstabelle S7503/0000/192 verwendet und der Eigenkapitalausweis sieht aktuell wie folgt aus:
A. Eigenkapital
I. Kapitalanteile persönlich haftender Gesellschafter
II. Kapitalanteile von Kommanditisten
also ähnlich, aber noch nicht wie gewünscht...
In Kanzlei-Rechnungswesen die Bilanz über die Wertekontrolle anzeigen lassen.
Den entsprechenden Posten mit der rechten Maustaste anklicken und aus dem Kontextmenü die Funktion "Posten bearbeiten" auswählen und im Folgefenster den Postentext bearbeiten.
Wird in K-RW und im Bilanzbericht dieselbe Tabelle verwendet, wirkt sich die Änderung durch "Aktualisieren" auch im Bilanzbericht sowohl in der Auswertung als auch im Erläuterungsteil aus.
Man kann auch im Bilanzbericht im Erläuterungsteil den Posten über das Kontextmenü "Beschriftung bearbeiten" ändern. Diese Änderung wirkt sich aber nicht auf den Rechnungswesenbestand aus.
Trotz alledem sieht der Eigenkapitalausweis nicht so aus, wie vom Gesetzgeber in § 264c HGB gefordert.
§ 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:
I. Kapitalanteile
II. Rücklagen
III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
2Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden. 6Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind.
Unter I. wird bei der gewählten Zuordnungstabelle der Kapitalanteil der Komplementäre ausgewiesen, unter II. das Kommanditkapital und unter III. die Rücklagen, das entspricht nicht dem Ausweis nach § 264c HGB!
Hallo @susanne_hoberg,
um Ihre Frage kurz und knapp zu beantwortet: Der gewünschte Ausweis von Ihnen ist nur über eine individuelle Zuordnungstabelle möglich.
Hintergrund
Im § 264c Absatz 2 HGB steht im Satz 1 lediglich "I. Kapitalanteile". Es wird nicht zwischen persönlich haftenden Gesellschaftern oder Kommanditisten unterschieden. Im Satz 2 steht "anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital", also anstelle des Postens mit der Nummerierung römisch I., sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschaftern auszuweisen. Im Satz 6 wird dann hingewiesen, dass das für "Kommanditisten entsprechend anzuwenden" ist und "gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschaftern auszuweisen sind".
Daher weisen wir die Kapitalanteile jeweils als eigenen römischen Postens aus. Für:
§ 264c HGB[...]
(2)
Satz 1:
§ 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:
I. Kapitalanteile
II. Rücklagen
III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Satz 2:
Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden. [...]
Satz 6:
Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. [...]
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag