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E-bilanz für ein in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtiges Unternehmen

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letzte Antwort am 10.05.2021 16:02:46 von Bernhard_Frauenknecht
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maas
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Hallo,

bislang gab es keine Verpflichtung eine E-bilanz auch für ein in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtiges Unternehmen an das Finanzamt zu übermitteln. Das hat sich für die Geschäftsjahre die ab dem 01.01.2015 beginnen geändert. Diese Unternehmen müssen nur eine "verkürzte Bilanz" erstellen. Lässt sich das mit Datev machen ?  Hat jemand Erfahrung mit dem Thema ?

Vielen Dank für eine Antwort.

Gregor Maas

DATEV-Mitarbeiter
Bernhard_Frauenknecht
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Maas,

im BMF-Schreiben vom 28.9.2011 sind Übergangsregelungen zur E-Bilanz enthalten - bspw. für teilweise steuerbefreite Körperschaften und im Fall von Betriebsstätten. Hier ist erstmals eine E-Bilanz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, zu übermitteln. Alle diese Fälle (Inbound, Outbound, (teilweise) steuerbefreite Körperschaft) können über unseren E-Bilanz-Assistenten abgedeckt werden.

Ausländische Betriebsstätte inländischer Unternehmen:

Zu übermitteln ist die E-Bilanz für das Unternehmen als Ganzes (d.h. es müssen alle Mussfelder der Taxonomie mit Werten befüllt werden, soweit sie aus der Buchführung ableitbar sind). Der E-Bilanz-Datensatz sieht für ausländische Betriebsstätten keine „verkürzte Bilanz" vor. Allerdings wurden in der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt, die genutzt werden können, wenn Wirtschaftsgüter aus der Betriebsstättenbuchführung nicht einzelnen Taxonomiepositionen zugeordnet werden können. Ausführliche Erläuterungen der Finanzverwaltung finden Sie in deren FAQs (http://www.datev.de/e-bilanz - Kategorie Steuerberater | Hintergrundinformationen oder www.esteuer.de). Im E-Bilanz-Assistenten sind die genannten Auffangpositionen in der Taxonomie abgebildet, eine Zuordnung ist möglich.

Inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens:

Die E-Bilanz beschränkt sich (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG) auf Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der inländischen Betriebsstätte als unselbständiger Teil des Unternehmens. Mit der Einführung der Position „Dotationskapital" in der Bilanz und der Ergänzung des Berichtsbestandteils „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle" um den Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung bei inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen" für Berichtigungsbeträge nach § 1 AStG sind die Voraussetzungen für die Übermittlung geschaffen worden. Die Übermittlung einer E-Bilanz für eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens ist mit der DATEV-Software möglich. Um dies im Stammdaten-Modul anzukündigen, muss im E-Bilanz-Assistenten im Schritt „Stammdaten Unternehmen" bei der Auswahl „Inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens" die Option „Ja" gewählt werden.

Teilweise steuerbefreite Körperschaften:

Zu übermitteln ist die Bilanz des steuerpflichtigen Teilbetriebs. Im BMF-Schreiben vom 19.12.2013 für „steuerbegünstigte Körperschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit einem Betrieb gewerblicher Art" sind verschiedene Übermittlungsvarianten, die sich nach Form und Detaillierungsgrad unterscheiden, geregelt. Alle Varianten werden über den E-Bilanz-Assistenten abgedeckt. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Hilfe Ratgeber E-Bilanz im Dokument „E-Bilanz-Lösung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Betriebe gewerblicher Art".

Mit freundlichem Gruß

Bernhard Frauenknecht

Produktmanagement und Service

Betriebliches Rechnungswesen

DATEV eG

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Hallo Herr Frauenknecht,

 

ich habe ebenfalls das Problem und komme hier nicht so recht weiter. Ich habe den Gewinn für die deutsche Betriebsstätte ermittelt. Jedoch weiß ich nicht, wie ein Dotationskapital richtig ausgewiesen wird bzw. wie das in der Buchhaltung zu erfassen ist, dass es in der korrekten Position der E-Bilanz landet. So richtig fündig bin ich in Lexinform leider auch nicht geworden.

 

Für eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar. 

 

Viele Grüße

Wolfgang Holzinger

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Bernhard_Frauenknecht
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Hallo Herr Holzinger,

 

in Bezug auf Ihre rechtliche Frage zum Ausweis des Dotationskapitals müssen wir Sie auf Ihre Berufskollegen verweisen.  Wenn es dann noch um die programmtechnische Umsetzung geht, dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie dann hierzu Kontakt mit dem Servicebereich Kanzlei-Rechnungswesen Jahresabschluss auf.

 

Viele Grüße aus Nürnberg
Bernhard Frauenknecht
Service Jahresabschluss
DATEV eG

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letzte Antwort am 10.05.2021 16:02:46 von Bernhard_Frauenknecht
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