Ich führe keine Anlagekonten in Datev-ReWe, sondern per Excel.
Der E-Bilanz-Assistent schreibt die Warnung:
"Für WJ, die nach dem 31.12.2016 beginnen, ist ein Anlagenspiegel verpflichtend zu übermitteln."
und fährt dann fort
"Sollte er nicht aus der Buchführung ableitbar sein, kann auf die Übermittlung verzichtet werden."
Ich brauche also keinen Anlagespiegel zu übermitteln. Was ist die Rechtsgrundlage dafür?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
BMF v. 28.09.2011 - IV C 6 -S 2133 b/11/10009 BStBl 2011 I S. 855
Siehe RZ 16 - dies gilt analog für den im Rahmen von Mussfeldern zu berücksichtigenden Anlagespiegel
BMF v. 28.09.2011 - IV C 6 -S 2133 b/11/10009 - NWB Datenbank
Danke, aber ich verstehe es nicht.
"Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen sind zwingend_zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt das auch für die darunterliegenden Ebenen".
Danach wäre der Datev-Hinweis "muß nicht übermittelt werden" falsch. Denn das Unternehmen hat ja Anlagevermögen und das Summenmussfeld "Anlagevermögen" ist befüllt.
Ich meine Sie müssen hier unterscheiden:
Das Summenmussfeld im Anlagevermögen gehört zur Bilanz; dieser Wert muss natürlich übermittelt werden.
Der Anlagespiegel (andere Auswertung als die Bilanz) lässt sich nach Ihrer Beurteilung nicht aus der Buchführung ableiten, daher kann aus dem Anlagenspiegel auch keine Summe abgeleitet werden (obwohl diese Summe identisch ist mit dem Wert in der Bilanz). Insofern wäre die Übermittlung nicht erforderlich.
Beachten Sie bitte folgenden Hinweis zur "Ableitbarkeit aus der Buchführung":
Danke.
Der Anlagenspiegel wird nicht übertragen.
Falls das FA andrer Ansicht ist, sehen wir mal, was an Argumentation kommt. Sie haben mein Arsenal jedenfalls gefüllt.