Ein 4/3 Rechner, der nicht Vorst-Abzug berechtigt ist, kauft im Dezember ein Gerät € 2000 und zahlt erst im Januar im Folgejahr. Der richtige Buchungssatz im Dezember wäre: AV an sonstige Verbindlichkeiten.
Der Grund wäre, wenn man "AV an Verbindlichkeiten" bucht, wird € 2000 in der Datei "Gewinnermittelungsnachweis" als Aufwand abgezogen.
Ich verstehe nicht, warum das so ist. Warum wird in diesem Fall "Verbindlichkeit" abgezogen, "sonstige Verbindlichkeit" dann nicht.
Vielen Dank für die Erläuterung im Voraus.
Im Kontenrahmen steht immer in der Spalte vor dem Konto die Zuordnung des Kontos für die EÜR.
https://www.datev.de/dnlexom/api/content/v01/entity/st2111784971.pdf?save=False&docId=0907801
Versuchen Sie es mal mit 1704.
Hallo Herr Günther,
vielen Dank für den Link.
@Datev: Ein Kontenplan für eine für Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit 24 Seiten Umfang ist allerdings merkwürdig .. und nur dadurch erklärbar, dass auch dort Pensions- und Steuerrückstellungen oder zweifelhafte Forderungen aufgeführt sind. Kann das mal überarbeitet werden?
Vielen herzlichen Dank! Das leuchtet mich ein!