Hallo,
ich habe eine Frage zur Verbuchung von Rückzahlungen aufgrund der MwSt-Senkung.
- Vorkasse durch Kunden im Juni 2020 - auf Konto Anzahlungen 3272
- Lieferung erfolgt im Juli 2020
Kann man so buchen:
- Rechnungslegung mit 16% MwSt
- Auflösung der Anzahlung von 3272 auf 4401 (16%) - vermindert um den Endbetrag nach Rechnungslegung
- Differenz aufgrund der MwSt auf 4770 (Nachlässe)
- im Debitor bleibt dann aber die Differenz als OP noch stehen
- Kann ich die Buchung ausziffern - auf welches Konto?
Oder gibt es einen anderen Weg.
Die Differenz muss ja bei der USt.VA mit berücksichtigt werden.
Vielen Dank für Vorschläge.
Mit freundlichen Grüßen
B. Schulter
Hallo,
um Ihr Anliegen schnellstmöglichst klären zu können, wenden Sie sich bitte an den Programmservice Rechnungswesen.
Weshalb ausbuchen?
Storno 19%, dann Einbuchen 16% (wenn das die Belege so hergeben)
Korrekt wäre, wenn der Kunde jetzt den Differenzbetrag zurück überwiesen bekäme.
@Wintersonne schrieb:Hallo,
ich habe eine Frage zur Verbuchung von Rückzahlungen aufgrund der MwSt-Senkung.
- Vorkasse durch Kunden im Juni 2020 - auf Konto Anzahlungen 3272
- Lieferung erfolgt im Juli 2020
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Oder gibt es einen anderen Weg.
Wir haben ein ähnliches "Problem", da unsere Kunden bei Bestellung immer einen Teil anzahlen.
Wenn bei ihnen die AZ´s mit unterschiedlichen Steuersätzen verbucht werden, dann können Sie die AZ mit dem ursprünglichen Tag stornieren. Damit wird auch die USt korrekt gerechnet.
Buchungsvorlauf Juli
15.07.2020 | Debitor | 1160,00 | Umsatzerlös 16% | 1000,00 |
Umsatzsteuer 16% | 160,00 | |||
02.05.2020 | # 3272 | 595,00 | Debitor | 595,00 |
Wenn die Buchung auf 3272 mit dem Zahlungsdatum im Vorlauf Juli eingegeben wird, rechnet er automatisch 19% raus. Also kein Problem mit Umsatzsteuer. Differenzen auf dem Oposkonto sind damit ohne Ust belastet und können direkt erstattet werden.
Nachlass wäre auch falsch, da es doch keiner ist. Wenn ein Bruttopreis vereinbart wurde, gibt es auch jetzt keine Differenz aufgrund der USt. Wenn die Rechnung an den Kunden einen anderen Steuersatz ausweist (nämlich 19%) obwohl nun 16% gelten würden, müssten Sie bei Unternehmen eigentlich die Rechnung korrigieren und eine Gutschrift erteilen. Gibt es keinen Anspruch auf Rechnungskorrektur ist es ein Mehrerlös der auch zu versteuern ist.
Wie es auch genau ist, ich sehe keine Problematik.