Hallo Zusammen,
ich habe folgenden Fall:
ein Kommanditist einer GmbH & Co KG (Familienbetrieb mit 5 Kommanditisten) ist am 08.02.2023 verstorben. Alleinerbe ist sein Sohn (erbt ein Mietshaus). Sohn hat mit GmbH & Co KG nichts zu tun. Durch Vermächtnis erbt sein Enkel seinen Anteil 20%, der bis jetzt mit 40% an der GmbH & Co KG beteiligt ist.
GmbH & Co KG wird seit ein paar Jahren mit Gesellschafterzuordnung von Datev gebucht. Der Enkel erbt sein SoBV (extra Mandantennummer) und sein Kommanditisten Konto (Plus).
Das Jahr 2023 wurde bis jetzt noch nicht in Kanzlei-Rechnungswesen angelegt.
Hat jemand eine Idee wie man am besten vorgehen sollte um Buchführung, Jahresabschluss, GewSt, GuE, ErbSchSt, UN Online, Bankumsätze, E-Bilanz, Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter unter einer Mandantennummer zu bekommen?
Ich habe bis jetzt im Jahr 2015 Tod eines Einzelunternehmens mit Übergabe an Ehefrau gehabt. Dort hatten wir eine neue Steuernummer bekommen. Bei gleichen Mandantennummer haben wir im Todesjahr einfach Rumpfwirtschaftsjahr erstellt, danach Jahresübernahme und zweiten Rumpfwirtschaftsjahr für das gleiche Jahr angelegt.
Hier ist die Situation etwas anders.
GmbH & Co KG existiert ganz normal weiter, mit der gleichen Steuernummer.
Erst habe ich gedacht ein Rumpfwirtschaftsjahr 01.01-08.02.2023 und zweites Wirtschaftsjahr 09.02.-31.12.2023 anzulegen. So hätte ich alles unter gleichen Mandantennummer gehabt und die richtigen Auswertungen. Allerdings muss ich dann 2 Bilanzen, 2 GewSt für 2023 erstellen, was schon unständig ist. Außerdem ob 2 E-Bilanzen für das gleiche Jahr mit der gleichen Steuernummer zu übermitteln möglich ist? Nicht dass die zweite E-Bilanz, die erste überschreibt?
Mit freundlichen Grüßen
Natalia Zimmermann
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Zimmermann,
es ist nicht so kompliziert, wie Sie denken. Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft kommen doch alle naslang vor. Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist dafür weder notwendig noch – ohne die hier nicht zu erwartende Zustimmung des Finanzamts – überhaupt möglich.
Eine Zwischenbilanz auf den Todestag brauchen Sie allenfalls ausnahmsweise bei abrupten Entwicklungen im Ergebnisverlauf. Normalerweise teilen Sie einfach das Jahresergebnis pro rata temporis auf.
Evtl. sagt auch der Gesellschaftsvertrag etwas zur Ergebnisaufteilung.
Grüße aus München
Hallo Frau Zimmermann,
ich sehe es auch wie Herr Kunz, es ist nicht so kompliziert:
Das war ua. mein gestriges Tagwerk.
Viele Grüße
Kristina Schmidt
Hallo Frau Schmidt,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Klingt vernünftig.
Habe mir die Dokumente kurz angeschaut.
So werde ich es auch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Natalia Zimmermann