Eingangsrechnung: Rechnungsdatum ist Januar 2022, Leistungsdatum Februar 2022. Wann und wie buche ich die Rechnung? Muss ich unterjährig abgrenzen?
Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
So steht es im §15 UStG, da die Rechnung vorliegt, würde ich die Vorsteuer im Januar ziehen.
In der Theorie müsste man jetzt noch schauen, ob tatsächlich die Zahlung im Januar erbracht wurde, aber in der Praxis würde ich nach Rechnungsdatum buchen mit VSt Abzug.
Bezüglich Abgrenzung fehlen weitere Informationen.
Es handelt sich dabei um eine Telefonrechnung die jeden Monat kommt.
Im Dezember 2021 habe ich die Rechnung mit Rechnungsdatum Dezember 2021 und Leistungsdatum Januar 2022 abgegrenzt, da der Aufwand bei einem Bilanzierenden ins Jahr 2022 gehört.
Wenn ich die Rechnung mit Rechnungsdatum Januar 2022 und Leistungsdatum Februar 2022 auch in den Januar buche, habe ich zwei mal Telefonaufwand und im Dezember ist keiner.
Insgesamt sind es 12 X Telefonaufwand im Jahr.
Von der Theorie her gibt es die Vorsteuer erst, wenn die Rechnung auch gezahlt ist (Anzahlung § 15 UStG). Sofern die Rechnung im Januar kommt und auch gezahlt wird, ist die umsatzsteuerliche Buchung im Januar korrekt.
Ertragsteuerlich gibt es zwar ein neueres Urteil, dass auch Kleinbeträge abgegrenzt werden müssen, vorher gab es aber einige Urteile, die die GWG-Grenze als Wesentlichkeitsgrenze für die Abgrenzung angesetzt haben.
Ich grenze solche Kleinbeträge nicht ab.