Hallo,
folgender Fall:
Gesellschafter Geschäftsführer hat eine Pensionszusage, die eine (steuerlich zulässige) Abfindungsklausel enthält.
Nun hat der GF das Rentenalter erreicht und der Pensionsanspruch soll mit dem Abfindungsbarwert abgefunden werden. Es existiert eine Rückdeckungsversicherung.
Angenommen, die Rückdeckungsversicherung steht noch mit einem Aktivwert von 300.000,00 in der Bilanz, die aufzulösende Pensionsrückstellung (Steuerbilanz) beträgt aber nur 200.000,00.
Muss nun die Differenz zw. der Pensionsrückstellung und dem Aktivwert erfolgswirksam aufgelöst werden?
Bin für jeden Hinweis dankbar.
Der Zugang aus der Rückversicherung geht auf der Bank ein. Da Sie das als Ertrag buchen wollen so müßte die nicht mehr vorhandene Rückdeckung als Aufwand verbucht werden. Die Abfindung ist Gehalt dh Aufwand und die Rückstellungsaufl. Ertrag.
Mfg