Hallo,
wie plant Datev die Umsetzung des § 64 Abs. 3 Satz 2 AO-E ab 2026?
Konkret interessiert mich, ob die Sphärenzuordnung in der laufenden Buchführung (SKR 42 / Kostenstellen) weiterhin erforderlich bleibt und ob der gesetzliche Verzicht ausschließlich steuerlich (KSt/GewSt-Behandlung des WGB) umgesetzt wird.
Vielen Dank und viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @Saarländer ,
nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AO besteht künftig ein Wahlrecht, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 EUR auf die Sphärenzuordnung zu verzichten.
DATEV empfiehlt weiterhin, nach Sphären zu buchen, da sich die Einnahmegrenze im Jahresverlauf ändern kann. Die Kennzeichnung der Sphären in der laufenden Buchführung ist daher vorteilhaft, um jederzeit eine korrekte Auswertung nach Sphären sicherzustellen.
Aktuell sind keine gesonderten Anpassungen für die Umsetzung des § 64 Abs. 3 Satz 2 AO geplant, da die bestehende Lösung mit SKR42 beide Varianten abdecken kann:
* Mit Sphärenzuordnung: Sie können wie gewohnt die Sphären über das Feld KOST 1 zuordnen
* Ohne Sphärenzuordnung: Wenn Sie beim Buchen keine Eingabe im Feld KOST 1 vornehmen, wird automatisch der Sammelposten 9 gesetzt. Diese Voreinstellung können Sie übernehmen.
In diesem Fall ist in der Auswertung Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bzw. Gewinn- und Verlustrechnung nur die Gesamtsicht relevant. Deaktivieren Sie beim Jahresabschluss ausgeben bei dieser Auswertung den Haken unter Wertedarstellung | Auswertung nach Sphären.
Die Hinweismeldungen bezüglich Sphäre 9 in den Jahresabschlussauswertungen können Sie in diesem Fall ignorieren.
Mit dem Programm Kostenrechnung classic können Sie eine Sphäre in den Buchungen fest vorbelegen (z. B. mit Sphäre 1 oder 4). SKR42: Sphäre im Belege buchen vorbelegen
Mit dieser Einstellung ist keine Eingabe im Feld KOST 1 erforderlich und die Buchungen werden nicht dem Sammelposten zugeordnet.