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§13b UStG

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letzte Antwort am 07.04.2021 08:58:22 von Gelöschter Nutzer
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0 Personen hatten auch diese Frage
nicole3
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 3
317 Mal angesehen

Hallo,

 

ich war bis 31.12.2020 Kleinunternehmer im Baugewerbe. Nun bin ich zum Steuerausweis verpflichtet. Ich habe seit Mitte März die Freistellungsbescheinigung nach § 13b und 48. Ich habe aber schon im Januar Rechnungen (mit Leistungsdatum 2020) an andere Firmen geschrieben. Muss ich die Rechnungen jetzt rückwirkend ändern? Oder muss ich die 15% Bauabzugsteuer ans Finanzamt zahlen? 

Ich bin auf dem Thema neu. Wäre schön, wenn mir jemand helfen kann.

 

Viele Grüße Nicole

Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 2 von 3
304 Mal angesehen

Moin,

 

da würde ich einfach mal einen Beratungstermin bei einem Steuerberater (oder einer Steuerberaterin) Ihrer Wahl empfehlen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 3 von 3
220 Mal angesehen

Ich kann Herrn Lutz nur beipflichte.

 

Allein aus Ihrer Fragestellung würde ich ableiten (da kann ich mich aber irren), dass Sie bei den Themen Kleinunternehmer, 13b UStG und Steuerabzug bei Bauleistungen eine ganz falsche Vorstellung haben.

 

Allein der Steuerausweis (?) in den Rechnungen mit Leistungsdatum 2020 dürfte wahrscheinlich verkehrt sein. 

 

Dies sind für eine Bauunternehmen enorm wichtige Fragestellungen, die Sie auf jeden Fall mit einem Steuerberater/einer Steuerberaterin erarbeiten müssen. 

Nebenbei ist es auch eine hochkomplexe Rechtsmaterie, die man als nicht-Steuerberater sicher nur ganz oberflächlich erfassen kann.

 

Selbstverständlich "darf" das der Unternehmer auch selber machen. Ich würde das dann aber hohe, unternehmerische Risikobereitschaft und etwas salopp: "Lernen durch Schmerz" nennen.

 

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letzte Antwort am 07.04.2021 08:58:22 von Gelöschter Nutzer
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