Hallo Frau Schöneweis, vielen Dank für Ihren Hinweis bzgl. der EBV. Ich war etwas verwirrt, da mir das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherer vom 21.11.2018 vorlag, dass auf das BMF-Schreiben vom 06.12.2017 verweist. In dem Rundschreiben heißt es, dass der BRSG-Pflichtzuschuss zum Arbeitnehmerbeitrag gehört, und bei Nichtgewährung dort sogar eingerechnet werden muss. Die Beispiele (auf Seite 40 des Rundschreibens) zeigen auch, dass der BRSG-Anspruch/Zuschuss NICHT vorrangig bei der SV-Anrechnung behandelt wird, sondern im Entgeltumwandlungsbetrag enthalten ist. Auch in dem BMF-Schreiben vom 06.12.2017 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Pflichtzuschuss wie Arbeitnehmerbeitrag zu behandeln ist und vom Arbeitgeberbeitrag abgegrenzt ist, der "ohnehin zum geschuldeten Arbeitslohn" gewährt wird. Wie das dann mit der EBV passen soll, wo der Zuschuss weiterhin nicht in das Gesamtbrutto fließen soll, aber Bestandteil des Arbeitnehmerbeitrags sein soll muss ich mir selbst noch irgendwie versuchen klarzumachen... Freundliche Grüße Tobias
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