Guten Morgen,
hab mal folgende Frage.....muß für Dezember 2017 nachträglich Provision, private km Fahrtenbuch und pauschale Versteuerungen nach §37b noch eingeben. An sich kenn ich das...das ich den Dezember korrigiere als Wiederholungsabrechnung einzelner PNr .. jetzt lese ich was mit Zuflußprinzip und Enstehungsprinzip und wenn Abrechnungen innerhalb der ersten drei Wochen im neuen Jahr gemacht werden ???...heißt das ich kann es im Januar mit dem Dezmeber rückwirkend machen???.
Kann mir jemand weiterhelfen...wie ich am besten das ganze löse....danke vorab...
Hallo Frau Kleiner,
wenn Sie bei den Mitarbeitern dies über Entstehungsprinzip schlüsseln, erhalten Sie bei einer Nachberechnung auch eine neue LSt-Bescheinigung. Wenn Sie aber für 2017 ein mal eine Nachberechnung mit Entstehungsprinzip für diesen Mitarbeiter durchgeführt haben, werden auch künftige Nachberechnungen nach 2017 für diesen Mitarbeiter mit Entstehungsprinzip abgerechnet. Eine spätere Änderung der Schlüsselung ist nicht möglich.
Um aber die Steuer nach § 37b EStG aus der Nebenbuchführung zu melden ist zwingend eine Wiederholungsabrechnung für Dezember 2017 erforderlich.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Okay...danke......können Sie mir noch eine Antwort auf die "Dreiwochenfrist" geben, was das bedeutet?
Hallo Frau Kleiner,
R39b.2 LStR definiert als laufenden Bezug:
Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere:
...7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vielen Dank für die Info......