Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt kurz und knapp erklärt.
Freie Mitarbeiterin klagt auf Feststellung Angestellte rückwirkend ab 05/2017; Pfändungsbeschluss liegt vor.
Wir wollen die Mitarbeiterin nun rückwirkend ab 05/2017 abrechnen, jedoch erstmal kein Zahlungsverkehr auslösen. Hintergrund hierzu ist, dass die Mitarbeiterin momentan Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhält und die Höhe des Anspruches der BA noch nicht vorliegt.
Jetzt die eigentliche Frage:
Wie wirkt sich die EInstellung "kein Zahlungsverkehr" auf die Pfändung aus?
Kann mir hier jemand helfen?
MfG
Krauthausen
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Herr Krauthausen,
das wirkt sich auf die Pfändung gar nicht aus.
In den Personalstammdaten regeln Sie nur den Zahlungsverkehr für die Überweisung an den Arbeitnehmer.
Die Überweisung für die Pfändung wird bei der Erfassung der Pfändung im Register "Gläubigerdaten" geregelt.
In Ihrem Fall würde der Arbeitnehmer nichts bekommen und der pfändbare Anteil würde trotzdem auf dem Überweisungsträger erscheinen und an den Gläubiger ausgezahlt.
Gruß
Björn Niggemann
Hallo Herr Niggemann,
vielen Dank für die schnelle Antwort, welche mir schon weiter hilft.