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Entgeltfortzahlung - LODAS

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letzte Antwort am 20.08.2019 11:43:45 von Uwe_Lutz
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Gelöschter Nutzer
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Hallo,

ein AN wurde zum 27.07.2019 entlassen und am 05.08.2019 beim gleichen AG wieder eingestellt. Am 09.08. ist der AN krank gemeldet. Laut LODAS ist er keine 4 Wochen beschäftigt - es wird im Programm kein Antrag auf Lohnfortzahlung gestellt. Der AN soll aber Lohnfortzahlung bekommen, kein Krankengeld. Was muss im Programm hinterlegt werden, damit trotzdem ein Antrag für LFZ gestellt wird.

Danke

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

was heißt in diesem Fall

Der AN soll aber Lohnfortzahlung bekommen, kein Krankengeld.

Ist es rechtlich geklärt, dass § 3 Absatz 3 EFZG, nach dem der Arbeitnehmer erst nach 4 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, nicht anzuwenden ist? Nur dann erstattet die Krankenkasse die Entgeltfortzahlung im Rahmen des U1-Verfahrens.

Einen Antrag auf Entgeltfortzahlung können Sie in dem Fall nur übermitteln, wenn Sie unter Personaldaten - Beschäftigung - Zeiträume ein Ersteintrittsdatum erfassen und den Haken "Ersteintrittsdatum für AAG und Brutto/Netto-Formular verwenden" setzen.

Sofern kein rechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, der Arbeitgeber aber Entgeltfortzahlung leisten will, erfassen Sie dies als "Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung". Den Hinweis können Sie in dem Fall ignorieren. Es wird allerdings kein U1-Antrag übermittelt, da die Krankenkasse in dem Fall keine Erstattung leistet.

Klären Sie dies daher unbedingt vorher mit der Krankenkasse und ggf. arbeitsrechtlich.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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carmenliebich
Einsteiger
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Nachricht 3 von 4
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Hallo,

bitte schreibe bei Personaldaten, Schnellerfassung, Beschäftigung, Angaben zu Beschäftigungszeiträumen das frühere Eintrittsdatum rein und setze den Haken bei Ersteintrittsdatum für AAG und Brutto Netto Abrechnung verwenden. Dann kannst du in den Fehlzeiten die LFZ eingeben und er erstellt die den AAG Antrag.

Grüße

Carmen Liebich

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 4
347 Mal angesehen

Moin,

damit die beiden Arbeitsverhältnisse "zusammengerechnet" werden können bzw. müssen, muss ein enger zeitlicher (dürfte vermutlich vorliegen) und sachlicher (lässt sich von hier nicht beurteilen) Zusammenhang bestehen.

Siehe hierzu z.B. Urteil des BAG vom 02.03.1983, Az. 5-AZR-194/80, siehe Dokument 0186050.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 20.08.2019 11:43:45 von Uwe_Lutz
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